Abschnitt III.
Dienstbetrieb.
89. Stellenbesetzung, Beförderung, Uebungen bei
den Schutztruppen.
a. COfftziere.
5. Ueber die Zutheilung und Stellenbesetzung der Offiziere,
Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten befinden Seine
Majestät der Kaiser auf Grund von Vorschlägen des Reichs-
kanzlers. Diesen Vorschlägen ist als Regel die heimische An-
ciennetät zu Grunde zu legen. Sie erfolgen nach Maßgabe
der Etats.
Betreffs der Beförderung der Offiziere und Sanitätsoffiziere
verfügen Seine Majestät der Kaiser. (Siehe Anlage 4). N#u n
— 1*.
b. Deckoffiziere, Unteroffiziere u. s. w.
6. Die Anträge auf Einberufung der Deckoffiziere, Unter-
offiziere, Lazarethgehülfen, Mannschaften und Unterbeamten
werden von dem Oberkommando der Schutztruppen an die
Truppentheile gerichtet. Dasselbe macht periodisch den be-
theiligten Kriegsministerien bezw. dem Reichs-Marineamt von
den geschehenen Einberufungen Mittheilung. Die Zutheilung
der Einberufenen zu den Schutztruppen erfolgt durch den
Reichskanzler und die Stellenbesetzung innerhalb der Truppe
durch den Kommandeur.
Die Stellenbesetzung richtet sich nach der Anciennetät in
der Schutztruppe. Jeder Unteroffizier (Sergeant) und
Lazarethgehülfe (Ober-Lazarethgehülfe) beginnt, falls bei seiner
Uebernahme nichts Anderes bestimmt ist, mit der Stellung
eines Unteroffiziers oder Lazarethgehülfen.
Den der Schutztruppe für Südwestafrika neu zugetheilten
Gefreiten bleibt zwar diese Charge, sie erhalten aber die Ge-
freiten-Löhnung erst, wenn von dem Kommando der Schutz-