Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Abschnitt III. 
Dienstbetrieb. 
89. Stellenbesetzung, Beförderung, Uebungen bei 
den Schutztruppen. 
a. COfftziere. 
5. Ueber die Zutheilung und Stellenbesetzung der Offiziere, 
Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten befinden Seine 
Majestät der Kaiser auf Grund von Vorschlägen des Reichs- 
kanzlers. Diesen Vorschlägen ist als Regel die heimische An- 
ciennetät zu Grunde zu legen. Sie erfolgen nach Maßgabe 
der Etats. 
Betreffs der Beförderung der Offiziere und Sanitätsoffiziere 
verfügen Seine Majestät der Kaiser. (Siehe Anlage 4). N#u n 
— 1*. 
b. Deckoffiziere, Unteroffiziere u. s. w. 
6. Die Anträge auf Einberufung der Deckoffiziere, Unter- 
offiziere, Lazarethgehülfen, Mannschaften und Unterbeamten 
werden von dem Oberkommando der Schutztruppen an die 
Truppentheile gerichtet. Dasselbe macht periodisch den be- 
theiligten Kriegsministerien bezw. dem Reichs-Marineamt von 
den geschehenen Einberufungen Mittheilung. Die Zutheilung 
der Einberufenen zu den Schutztruppen erfolgt durch den 
Reichskanzler und die Stellenbesetzung innerhalb der Truppe 
durch den Kommandeur. 
Die Stellenbesetzung richtet sich nach der Anciennetät in 
der Schutztruppe. Jeder Unteroffizier (Sergeant) und 
Lazarethgehülfe (Ober-Lazarethgehülfe) beginnt, falls bei seiner 
Uebernahme nichts Anderes bestimmt ist, mit der Stellung 
eines Unteroffiziers oder Lazarethgehülfen. 
Den der Schutztruppe für Südwestafrika neu zugetheilten 
Gefreiten bleibt zwar diese Charge, sie erhalten aber die Ge- 
freiten-Löhnung erst, wenn von dem Kommando der Schutz-
	        
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