Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

§ 10. Verlängerung der Dienstverpflichtung. 
Ist die bei dem Eintritt seitens der Offiziere, Sanitäts- 
offiziere und oberen Militärbeamten übernommene Zeit der 
Dienstverpflichtung abgelaufen, so kann auf diesbezüglichen 
Antrag der Reichskanzler eine Verlängerung Allerhöchsten Orts 
beantragen. 
Bei Deckoffizieren, Unteroffizieren 2c. und Mannschaften 
ist eintretenden Falls zur Verlängerung der Dienstverpflichtung 
der Kommandeur befugt. Von jeder eingetretenen erneuten 
Dienstverpflichtung der Deckoffiziere 2c. ist dem Oberkommando 
der Schutztruppen Meldung zu erstatten. Dieses macht hiervon 
der Heeres= bezw. Marine-Verwaltung Mittheilung. 
§ 11. Besondere Obliegenheiten der Sanitätsoffiziere. 
Die den Schutztruppen zugetheilten Sanitätsoffiziere sind 
verpflichtet, die Beamten, welche sich an ihren Standorten auf- 
halten, unentgeltlich zu behandeln. 
§ 12. Ausbildung. 
Für die Ausbildung der Schutztruppen sind neben den 
militärischen Gesichtspunkten die Zwecke des Kolonialdienstes 
maßgebend. 
§ 13. Strafgesetze. Strafgerichtsordnung. 
Strafvollstreckungsordnung. 
Siehe Anlage b5a—c. aucg 
%½. 
* 14. Verhängung von Disciplinarstrafen. 
Auf die Angehörigen der Schutztruppen finden die Vor- 
schristen der Disciplinar-Strafordnung für das Heer mit 
folgenden Abweichungen Anwendung: 
Es steht zu: 
1. dem Reichskanzler die Disciplinar-Strafgewalt, welche 
derjenigen eines kommandirenden Generals in der 
Armee entspricht; 
2. dem Gouverneur diejenige, welche einem Diovisions- 
Kommandeur in der Armee zusteht;
	        
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