§ 10. Verlängerung der Dienstverpflichtung.
Ist die bei dem Eintritt seitens der Offiziere, Sanitäts-
offiziere und oberen Militärbeamten übernommene Zeit der
Dienstverpflichtung abgelaufen, so kann auf diesbezüglichen
Antrag der Reichskanzler eine Verlängerung Allerhöchsten Orts
beantragen.
Bei Deckoffizieren, Unteroffizieren 2c. und Mannschaften
ist eintretenden Falls zur Verlängerung der Dienstverpflichtung
der Kommandeur befugt. Von jeder eingetretenen erneuten
Dienstverpflichtung der Deckoffiziere 2c. ist dem Oberkommando
der Schutztruppen Meldung zu erstatten. Dieses macht hiervon
der Heeres= bezw. Marine-Verwaltung Mittheilung.
§ 11. Besondere Obliegenheiten der Sanitätsoffiziere.
Die den Schutztruppen zugetheilten Sanitätsoffiziere sind
verpflichtet, die Beamten, welche sich an ihren Standorten auf-
halten, unentgeltlich zu behandeln.
§ 12. Ausbildung.
Für die Ausbildung der Schutztruppen sind neben den
militärischen Gesichtspunkten die Zwecke des Kolonialdienstes
maßgebend.
§ 13. Strafgesetze. Strafgerichtsordnung.
Strafvollstreckungsordnung.
Siehe Anlage b5a—c. aucg
%½.
* 14. Verhängung von Disciplinarstrafen.
Auf die Angehörigen der Schutztruppen finden die Vor-
schristen der Disciplinar-Strafordnung für das Heer mit
folgenden Abweichungen Anwendung:
Es steht zu:
1. dem Reichskanzler die Disciplinar-Strafgewalt, welche
derjenigen eines kommandirenden Generals in der
Armee entspricht;
2. dem Gouverneur diejenige, welche einem Diovisions-
Kommandeur in der Armee zusteht;