Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

10 
3. dem Kommandeur diejenige eines heimischen Regiments- 
Kommandeurs; 
4. dem detachirten Befehlshaber einer aus mindestens 
einer Kompagnie gebildeten Abtheilung diejenige eines 
detachirten Stabsoffiziers der Armee; 
5. einem Kompagnieführer oder sonstigen Befehlshaber 
einer kleineren als der unter Ziffer 4 bezeichneten 
Abtheilung diejenige eines detachirten Hauptmanns der 
Armee. 
Dem Stabsoffizier des Oberkommandos der Schutztruppen 
ist über sämmtliche Angehörigen der Schutztruppen, sofern sie 
sich in Deutschland aufhalten und im Dienstalter jünger sind 
als der bezeichnete Offizier, die Disciplinar-Strafgewalt eines 
Regiments-Kommandeurs übertragen, die er nach den näheren 
Anweisungen des Reichskanzlers auszuüben hat. (A. K. O. v. 
26. 7. 96). 
§ 15. Beschwerden. 
Die Bestimmungen über die Beschwerdeführung der Per- 
sonen des Soldatenstandes des Heeres vom Feldwebel abwärts — 
Allerhöchste Ordre vom 14. Juni 1894 — sowie die Be- 
stimmungen über die Beschwerdeführung der Offiziere, Sanitäts- 
offiziere und Beamten des Heeres — Allerhöchste Ordre vom 
30. März 1895 — haben bei den afrikanischen Schutztruppen 
sinngemäße Anwendung zu finden. 
Auch ist der Reichskanzler ermächtigt, die hierbei durch 
die afrikanischen Verhältnisse gebotenen Abweichungen zu be- 
stimmen und etwa nothwendig werdende Erläuterungen zu geben. 
(A. K. O. v. 1. 8. 96). 
§ 16. Ehrengerichte. 
Siehe Anlage 6. 
§ 17. Dienstauszeichnungen und Heirathen. 
Die für das Heer gegebenen Bestimmungen, betreffend 
die Verleihung des Dienstauszeichnungskreuzes und der Dienst-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.