Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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auszeichnungen, sowie das Heirathen der Offiziere und Sanitäts- 
offiziere finden auch auf die Schutztruppen in den afrikanischen 
Schutzgebieten Anwendung. (A. K. O. v. 27. 9. 96). 
§ 18. Urlaub. 
a. Deimathsurlanb. 
Die Angehörigen der Schutztruppen haben innerhalb der 
2½⅛¼ jährigen bezw. 3jährigen Dauer ihrer Dienstverpflichtung 
Anspruch auf einen Heimathsurlaub von vier Monaten unter 
Belassung der vollen Geldbezüge. 
In den Urlaub wird die zur Hin= und Rückreise von 
bezw. nach dem nächsten europäischen Hafen im Durchschnitt 
erforderliche, vom Reichskanzler festzusetzende Zeit nicht ein- 
gerechnet. 
Wird die Dienstverpflichtung verlängert, so hat als Regel 
zu gelten, daß der Urlaub nach einem Aufenthalt im Schutz- 
gebiet von 2 Jahren bezw. 2 Jahren 6 Monaten ertheilt 
wird. In kriegerischen Zeiten, bei Mangel an geeigneter Ver- 
tretung oder wenn die Dampferverbindungen es bedingen, ist 
der Urlaubsantritt zu verschieben. 
Bei jeder weiteren Verlängerung der Dienstverpflichtung 
erwächst erneuter Anspruch auf viermonatlichen Heimaths- 
urlaub unter den gleichen Bedingungen, wie vorstehend be- 
zeichnet, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Angehörigen der 
Schutztruppe für Kamerun der Urlaub schon nach einem Auf- 
enthalt von 1 Jahr 6 Monaten zuständig wird. 
Der Urlaub ist, falls nach Ablauf der Dienstverpflichtung 
das Ausscheiden aus der Schutztruppe erfolgen soll, so anzu- 
treten, daß er mit Ablauf der Dienstverpflichtung sein Ende 
erreicht. 
Zur Ertheilung des Urlaubs ist bezüglich der Stabs- 
offiziere der Reichskanzler, betreffs der übrigen Militärpersonen 
der Kommandeur der Schutztruppe befugt. 
Der zuständige Urlaub kann zur Wiederherstellung der 
Gesundheit oder ausnahmsweise aus anderen wichtigen Gründen 
durch den Reichskanzler bis auf neun Monate verlängert werden.
	        
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