Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Werden weitergehende Beurlaubungen erforderlich, so hat 
der Reichskanzler die Allerhöchste Entscheidung einzuholen. 
Bei einem Urlaube von mehr als sechs Monaten ermäßigen 
sich die Gebührnisse für den sechs Monate übersteigenden Zeit- 
raum auf den Betrag des pensionsfähigen Gehalts. Unter- 
offiziere und Mannschaften der südwestafrikanischen Schutztruppe 
verbleiben im Genuß der chargenmäßigen Löhnung. 
Jedem nach der Heimath Beurlaubten wird sowohl für 
die Heim= als auch für die Wiederausreise je eine Reise- 
beihülfe im ungefähren Betrage der Kosten einer einmaligen 
Reise zwischen Berlin und dem betreffenden Schutzgebiet ge- 
währt. Die Bestimmung dieses Pauschquantums erfolgt nach 
den im § 31 festgesetzten Grundsätzen. 
Die Zahlung erfolgt für die Heimreise bei Antritt des 
Urlaubes aus der Hauptkasse des Gouvernements und für die 
Wiederausreise bei Antritt derselben aus der Legations-Kasse. 
Für die Mamschaften der südwestafrikanischen Schutz- 
truppe wird an Stelle einer Reisebeihülfe freie Passage für 
die Hin= und Rückreise gewährt. 
Während schwebender Untersuchung oder Strafverbüßung 
finden Beurlaubungen des Angeschuldigten nicht statt. 
Mit dem Ausscheiden aus der Schutztruppe vor Ablauf 
der Dienstverpflichtung (vergl. § 22) fällt jeder etwa nach vor- 
stehenden Bestimmungen erworbene Anspruch auf Urlaub fort. 
b. Urlaub in Afrika. 
Es dürfen Urlaub ertheilen an alle Schutztruppen-Ange- 
hörigen: 
1. der Gouverneur bis zu 45 Tagen, 
2. der Kommandeur bis zu 30 Tagen, 
3. der Kompagnie-Chef bezw. Befehlshaber einer selbst- 
ständigen Abtheilung, soweit Letzterem nicht die Befugniß einer 
höheren Urlaubsertheilung zusteht, bis zu 14 Tagen. 
c. Der Stabsofftzier des Oberkommandos 
hat in Betreff der bei Letzterem beschäftigten Schutztruppen- 
Angehörigen die Befugniß, Urlaub bis zu 30 Tagen zu ertheilen.
	        
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