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Werden weitergehende Beurlaubungen erforderlich, so hat
der Reichskanzler die Allerhöchste Entscheidung einzuholen.
Bei einem Urlaube von mehr als sechs Monaten ermäßigen
sich die Gebührnisse für den sechs Monate übersteigenden Zeit-
raum auf den Betrag des pensionsfähigen Gehalts. Unter-
offiziere und Mannschaften der südwestafrikanischen Schutztruppe
verbleiben im Genuß der chargenmäßigen Löhnung.
Jedem nach der Heimath Beurlaubten wird sowohl für
die Heim= als auch für die Wiederausreise je eine Reise-
beihülfe im ungefähren Betrage der Kosten einer einmaligen
Reise zwischen Berlin und dem betreffenden Schutzgebiet ge-
währt. Die Bestimmung dieses Pauschquantums erfolgt nach
den im § 31 festgesetzten Grundsätzen.
Die Zahlung erfolgt für die Heimreise bei Antritt des
Urlaubes aus der Hauptkasse des Gouvernements und für die
Wiederausreise bei Antritt derselben aus der Legations-Kasse.
Für die Mamschaften der südwestafrikanischen Schutz-
truppe wird an Stelle einer Reisebeihülfe freie Passage für
die Hin= und Rückreise gewährt.
Während schwebender Untersuchung oder Strafverbüßung
finden Beurlaubungen des Angeschuldigten nicht statt.
Mit dem Ausscheiden aus der Schutztruppe vor Ablauf
der Dienstverpflichtung (vergl. § 22) fällt jeder etwa nach vor-
stehenden Bestimmungen erworbene Anspruch auf Urlaub fort.
b. Urlaub in Afrika.
Es dürfen Urlaub ertheilen an alle Schutztruppen-Ange-
hörigen:
1. der Gouverneur bis zu 45 Tagen,
2. der Kommandeur bis zu 30 Tagen,
3. der Kompagnie-Chef bezw. Befehlshaber einer selbst-
ständigen Abtheilung, soweit Letzterem nicht die Befugniß einer
höheren Urlaubsertheilung zusteht, bis zu 14 Tagen.
c. Der Stabsofftzier des Oberkommandos
hat in Betreff der bei Letzterem beschäftigten Schutztruppen-
Angehörigen die Befugniß, Urlaub bis zu 30 Tagen zu ertheilen.