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Beim Ausscheiden aus der Schutztruppe haben sie die in
solcher Weise empfangenen Inventariengegenstände, Schußwaffen
bezw. nicht verbrauchte Munition an die Magazine zurück-
zugeben.
Nach Ablauf einer dreijährigen Zugehörigkeit zur Schutz=
truppe erhalten diese Personen beim Beginn jedes weiteren
Dienstjahres, sosern für dasselbe eine ausdrücklich genehmigte
Dienstverpflichtung bezw. Kapitulation vorliegt, ein Drittel des
beim Eintritt in die Schutztruppe zuständigen Ausrüstungsgeldes.
Erscheint bei außergewöhnlichen Verlusten oder Beschädigungen
der Ausrüstung und Bekleidung eine frühere oder reichlichere
Beihülfe billig, so entscheidet hierüber der Reichskanzler.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die beim Ober-
kommando verwendeten, Schutztruppenuniform tragenden Offiziere
und Sanitätsoffiziere entsprechende Anwendung.
Den im Unteroffizier= oder Gemeinen-Rang stehenden
deutschen Militärpersonen werden bei ihrer Uebernahme Be-
kleidung und Ausrüstung, Waffen und Munition nach Maß-
gabe des Bekleidungs= r2c. Etats, zunächst unentgeltlich,
geliefert. Sie erhalten davon eine völlige Reiseausrüstung als-
bald in Berlin, die übrigen Sachen bei ihrem Eintreffen in
Afrika aus den dortigen Magazinbeständen.
Eigenthumsrechte stehen diesen Militärpersonen an den ihnen
von der Truppe gelieferten und für deren Rechnung auch zu
unterhaltenden Bekleidungs= 2c. Gegenständen — abgesehen
von der weiter unten erwähnten Einschränkung — nicht zu.
Ob und inwieweit im Falle vorsätzlicher Beschädigungen
der Betreffende zur Erstattung der Wiederherstellungs= oder
Neubeschaffungskosten heranzuziehen ist, entscheidet der nächst-
zuständige mit Disciplinarstrafgewalt versehene Befehlshaber.
Beim Ausscheiden aus der Truppe werden diesen Militär=
personen die zur Rückreise nach Deutschland erforderlichen Be-
kleidungsgegenstände von der Truppe mitgegeben und zur freien
Verfügung belassen.
Außer den in Natura zu liefernden Gegenständen erhält
jede im Unteroffizier= oder Gemeinen-Rang stehende deutsche