Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Beim Ausscheiden aus der Schutztruppe haben sie die in 
solcher Weise empfangenen Inventariengegenstände, Schußwaffen 
bezw. nicht verbrauchte Munition an die Magazine zurück- 
zugeben. 
Nach Ablauf einer dreijährigen Zugehörigkeit zur Schutz= 
truppe erhalten diese Personen beim Beginn jedes weiteren 
Dienstjahres, sosern für dasselbe eine ausdrücklich genehmigte 
Dienstverpflichtung bezw. Kapitulation vorliegt, ein Drittel des 
beim Eintritt in die Schutztruppe zuständigen Ausrüstungsgeldes. 
Erscheint bei außergewöhnlichen Verlusten oder Beschädigungen 
der Ausrüstung und Bekleidung eine frühere oder reichlichere 
Beihülfe billig, so entscheidet hierüber der Reichskanzler. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die beim Ober- 
kommando verwendeten, Schutztruppenuniform tragenden Offiziere 
und Sanitätsoffiziere entsprechende Anwendung. 
Den im Unteroffizier= oder Gemeinen-Rang stehenden 
deutschen Militärpersonen werden bei ihrer Uebernahme Be- 
kleidung und Ausrüstung, Waffen und Munition nach Maß- 
gabe des Bekleidungs= r2c. Etats, zunächst unentgeltlich, 
geliefert. Sie erhalten davon eine völlige Reiseausrüstung als- 
bald in Berlin, die übrigen Sachen bei ihrem Eintreffen in 
Afrika aus den dortigen Magazinbeständen. 
Eigenthumsrechte stehen diesen Militärpersonen an den ihnen 
von der Truppe gelieferten und für deren Rechnung auch zu 
unterhaltenden Bekleidungs= 2c. Gegenständen — abgesehen 
von der weiter unten erwähnten Einschränkung — nicht zu. 
Ob und inwieweit im Falle vorsätzlicher Beschädigungen 
der Betreffende zur Erstattung der Wiederherstellungs= oder 
Neubeschaffungskosten heranzuziehen ist, entscheidet der nächst- 
zuständige mit Disciplinarstrafgewalt versehene Befehlshaber. 
Beim Ausscheiden aus der Truppe werden diesen Militär= 
personen die zur Rückreise nach Deutschland erforderlichen Be- 
kleidungsgegenstände von der Truppe mitgegeben und zur freien 
Verfügung belassen. 
Außer den in Natura zu liefernden Gegenständen erhält 
jede im Unteroffizier= oder Gemeinen-Rang stehende deutsche
	        
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