Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Anwendung der für die Beamten des auswärtigen Dienstes 
bestehenden Vorschriften vergütet werden. 
Die deutschen Militärpersonen haben bei ihrem Eintritt 
für die Reise von dem letzten Wohnort nach Berlin und bei 
ihrem Ausscheiden für die Reise von Berlin oder dem sonstigen 
Entlassungsort in Deutschland nach ihrem künftigen Wohnorte 
Anspruch auf diejenigen Gebührnisse, welche Angehörigen des 
Reichsheeres bezw. der Marine bei Einziehungen und Ent- 
lassungen zustehen. 
§ 32. Sonstige Gehührnisse. 
Die zu einer Schutztruppe verpflichteten deutschen Militär- 
personen haben bis zur Beendigung der Dienstantritts= oder 
Dienstaustrittsreise für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Nur 
die Unteroffiziere und Gemeinen der südwestafrikanischen 
Schutztruppe erhalten für diejenigen Reisetage, an welchen sie 
nach Obigem nicht frei verpflegt werden, einen Verpflegungs- 
zuschuß, und zwar die Unteroffiziere je 4 X, die Gemeinen 
je 3 IX täglich. 
In Afrika erhalten die deutschen Militärpersonen freie 
Unterkunft nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse, freie 
ärztliche Behandlung und Arzneimittel, sowie freie Verpflegung 
in einem Lazareth und an Bord bei dienstlichen Einschiffungen. 
Die nicht im Offizier= oder im Deckoffizier-Range stehenden 
Angehörigen der Schutztruppe für Südwestafrika erhalten 
im Schutzgebiete grundsätzlich freie Verpflegung. Letztere wird 
auch den im Offizier= und im Deckoffizier-Range stehenden 
Angehörigen dieser Schutztruppe bei Expeditionen gewährt. Ob 
und inwieweit in Ostafrika, Kamerun und Togo bei Expeditionen 
freie Verpflegung und Tagegelder zuständig sind, wird durch 
die Verpflegungs-Vorschriften für die betreffenden Schutzgebiete 
bestimmt. Art und Umfang der freien Verpflegung wird im 
Verwaltungswege festgesetzt. 
Die Lieferung von Verpflegungsmitteln an nach Vor- 
stehendem zum unentgeltlichen Empfange nicht Berechtigte kann 
erforderlichenfalls auch aus den Magazinen der Schutztruppen
	        
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