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gegen Bezahlung stattfinden. Die Preise richten sich nach den
Selbstkosten unter Erhöhung um einen angemessenen Prozentsatz
zur antheiligen Deckung der Verwaltungsausgaben.
Insoweit in den Schutzgebieten Speiseanstalten eingerichtet
werden, sind die unverheiratheten Militärpersonen zu deren Be-
nutzung nach Maßgabe der vom Kommandeur der Schutztruppe
zu treffenden Bestimmungen verpflichtet.
Dritter Theil.
Farbige.
Abschnitt VIll.
§ 33. Ergänzung.
Die Ergänzung der Farbigen findet durch Werbung in
den Schutzgebieten statt. Werbungen in anderen Ländern unter-
liegen der Genehmigung des Reichskanzlers.
Die Regelung der Dienstverhältnisse*) der Farbigen erfolgt
durch Werbekontrakte mit dem Stabe der Schutztruppe.
Die Grundsätze für die Aufstellung der Werbekontrakte
bedürfen der Genehmigung des Gouverneurs. Der Kommandeur
der Schutztruppe ist die höchste Instanz für die Farbigen. In
den sie betreffenden Angelegenheiten ist die Genehmigung des
Gouverneurs nur erforderlich, wenn Maßnahmen von politischer
Bedeutung oder von besonderem öffentlichen Interesse in Frage
stehen.
Die Verhängung der Todesstrafe bedarf der Genehmigung
des Gouverneurs. Läßt sich auf einer im Innern befindlichen
*) Dienstverpflichtung, Gebührnisse (Löhnung, Verpflegung, Be-
kleidung), Versorgung.