Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Es ist mir ferner eröffnet worden, daß vorzeitig mein Aus- 
scheiden aus der Schutztruppe verfügt werden kann, wenn mich 
deren Kommandeur zur Verwendung in der Schutztruppe für 
ungeeignet hält und der Gouverneur sowie der Reichskanzler 
den hierfür vom Kommandeur geltend gemachten Gründen 
zustimmt. 
Auch ist mir bekannt, daß mein Dienstverhältniß mit dem 
letzten Tage eines mir vor Ablauf der vorgeschriebenen Auf- 
enthaltsdauer im Schutzgebiet gewährten Heimathsurlaubs 
erlischt. 
Indem ich mich diesen Bedingungen ausdrücklich unter- 
werfe, bitte ich, zu meiner Kapitulation die Bestätigung des 
Kaiserlichen Oberkommandos der Schutztruppen 7) einzuholen. 
v. g. u. 
(Vor= und Zuname des Kapitulanten.) 
g. w. o. 
(Name.) 
(Hauptmann und Kompagnie-Chef.) 
  
*) Gilt nur für die erste Kapitulation (siehe Sch. O. 8§ 10).
	        
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