Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

36 
Zu Aulage 2b zu § 6. 
In Verfolg des 82 der Verordnung vom 30. März 1805, 
betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei Meiner Schutz- 
truppe für Südwestafrika, bestimme Ich, was folgt: 
Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in Meine 
Schutztruppe für Südwestafrika eingestellten Wehrpflichtigen er- 
halten, solange sie noch in Ausübung ihrer gesetzlichen Dienst- 
pflicht begriffen sind, eine Löhnung von monatlich 50 Mark, 
für die Dauer ihrer Theilnahme an kriegerischen Unternehmungen 
dagegen die bei der Schutztruppe übliche volle Reiterlöhnung. 
Hinsichtlich aller sonstigen Gebührnisse sind sie den der Schutz- 
truppe zugetheilten übrigen deutschen Mannschaften — siehe § 3 
des Gesetzes vom 7. Juli 1896 — gleichgestellt. 
Die Einjährig-Freiwilligen erhalten freie Unterkunft nach 
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Abgesehen von kriegerischen 
Unternehmungen, für deren Dauer die Fürsorge in dieser Be- 
ziehung vom Kommando auf Rechnung der Landesverwaltung 
übernommen wird, haben sie sich selbst zu verpflegen, zu be- 
kleiden und auszurüsten sowie auch beritten zu machen. Sie 
sind berechtigt, gegen eine Vergütung von täglich 2 Mark sich 
in die Naturalverpflegung der Truppe aufnehmen, gegen Er- 
stattung der Selbstkosten aus Truppenbeständen bekleiden und 
ausrüsten sowie gegen eine Entschädigung von 210 Mark von 
der Truppe beritten machen zu lassen. Neben dem letzteren 
Betrage ist für die Unterhaltung des Pferdes, einschließlich 
Hufbeschlag und sonstigen Aufwendungen, eine besondere Ver- 
gütung nicht zu entrichten. 
Ich ermächtige Sie, zu der gegenwärtigen Ordre Erläute- 
rungen zu ertheilen und Abänderungen zu treffen, soweit solche 
nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. 
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1898. 
(L. 8.) gez. Wilhelm I. R. 
gqgez. Fürst zu Hohenlohe. 
An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt; 
Kolonial-Abtheilung).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.