Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Aulage Fa zu § 13. 
I. Verordnung, 
betreffend die Einführung der deutschen Militär-= 
Strafgesetze in den afrikanischen Schutzgebieten. 
Vom 26. Juli 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 
König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 
1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Militär-Strafgesetze des Deutschen Reichs treten in 
den afrikanischen Schutzgebieten gleichzeitig mit dem Gesetze, 
betreffend die Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten 
und die Ableistung der Wehrpflicht daselbst vom 7. Juli 1896 
mit der Maßgabe in Kraft, daß im Sinne des Militär-Straf- 
gesetzbuchs vom 26. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 173) unter 
Heer auch die Kaiserlichen Schutztruppen zu verstehen sind. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift 
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Merok, an Bord M. w. „Hohenzollern“, den 
26. Juli 1896. 
(L. S.) gez. Wilhelm. 
ggez. Fürst zu Hohenlohe.
	        
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