Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Dem Reichskanzler steht die höhere Gerichtsbarkeit und die 
niedere Gerichtsbarkeit über alle Angehörigen der Kaiserlichen 
Schutztruppen zu, soweit dieselben nicht der Gerichtsbarkeit der 
Gouvernementsgerichte oder Abtheilungsgerichte unterstehen. 
In Deutschland befindliche Angehörige der Schutztruppen treten 
während ihres Aufenthalts daselbst unter die Gerichtsbarkeit 
des Oberkommandos der Schutztruppen. 
84. 
Das Gouvernementsgericht besteht aus dem Gouverneur 
oder Landeshauptmann als Gerichtsherrn und einem Auditeur. 
Dasselbe hat die höhere und niedere Gerichtsbarkeit über sämmt- 
liche Angehörige der ihm unterstellten Schutztruppe. 
§ 5. 
Ein Abtheilungsgericht wird gebildet bei jeder von dem 
zuständigen Gouverneur bezw. Landeshauptmann bestimmten 
Abtheilung. Dasselbe besteht aus dem Befehlshaber dieser 
Abtheilung als Gerichtsherrn und einem untersuchungsführen- 
den Offizier. 
Die Abtheilungsgerichte haben die niedere Gerichtsbarkeit 
über die zur Abtheilung gehörigen, sowie über die derselben 
vorübergehend überwiesenen Militärpersonen. 
Treten mehrere derartige Abtheilungen örtlich unter einen 
gemeinsamen Befehl, so übt der rangälteste Offizier die Befug- 
nisse des Gerichtsherrn über sie aus. 
§ 6. 
Zur Bildung eines Untersuchungsgerichts genügt in allen 
Fällen die Zuziehung eines Offiziers oder Sanitätsoffiziers 
als Beisitzer. 
Der Beisitzer hat in den Straffällen der Offiziere thun- 
lichst dem Dienstgrade des Angeschuldigten zu entsprechen. Bei 
solchen Verhandlungen, welche unter Zuziehung eines Aktuars 
oder eines durch Handschlag an Eidesstatt verpflichteten Pro- 
tokollführers aufgenommen werden, kann von Zuziehung eines 
Beisitzers abgesehen werden.
	        
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