Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von längerer Dauer er- 
folgt in der Heimath und ist vom Gerichtsherrn — § 180 
Militär-Strafgerichtsordnung — in sinngemäßer Anwendung 
der für die Angehörigen Meiner Armee bestehenden Vorschriften 
zu veranlassen. 
8 26. 
Die Geschäfte des Generalauditoriats und des General- 
auditeurs werden von dem Generalauditoriat und dem General- 
auditeur der Armee und Marine wahrgenommen. 
§ 27. 
Die ergangenen kriegs= und standgerichtlichen Erkenntnisse 
sind nach Erledigung der Sache mit den Akten von dem Ge- 
richtsherrn dem Generalauditoriat zur Prüfung vorzulegen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift 
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Merok, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 
26. Juli 1896. 
(I. S.) gez. Wilhelm. 
ggez. Fürst zu Hohenlohe.
	        
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