Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Aulage de zu § 13. 
Bestimmungen 
zur Einführung der Militär-Strafvollstreckungs- 
Vorschrift für die Kaiserlichen Schutztruppen. 
  
1. Diein der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschriftdem Kriegs- 
ministerium bezw. den Generalkommandos übertragenen 
Befugnisse werden von dem Reichskanzler wahrgenommen, 
sofern sich die Zuständigkeit der gedachten Militärbehörden 
nicht aus dem Vorgesetzten-Verhältnisse derselben den 
betreffenden militärischen Strafanstalten gegenüber ergiebt. 
2. An Stelle der in der Vorschrift angezogenen Armee- 
Reglements rc. treten für die Schutztruppen die ent- 
sprechenden Vorschriften für die Schutztruppen. 
3. Die in der Vorschrift vorkommenden, auf die Armee be- 
züglichen Bezeichnungen und Benennungen von Behörden, 
Chargen, Verwaltungen 2c., Hinweise auf Etats, Fonds, 
Rechnungsstellen 2c. sind durch die entsprechenden, für die 
Schutztruppen gültigen Bezeichnungen bezw. Hinweise zu 
ersetzen. 
4. Auf die Deckoffiziere finden die für Unteroffiziere er- 
lassenen Vorschriften sinngemäße Anwendung mit der 
Maßgabe, daß 
a) die in Untersuchungshaft befindlichen Deckoffiziere die 
unter 9 Aa vorgesehenen Abzüge zu erleiden haben; 
b) bezüglich der Gehaltsabzüge zur Deckung von Geld- 
strafen, bei Verpflegung in Festungsstuben-Gefangen- 
anstalten, Festungs-Gefangenanstalten und in Festungs- 
gefängnissen, sowie hinsichtlich der Bekleidung die 
Deckoffiziere nach den für Offiziere geltenden Grund- 
sätzen zu behandeln sind. 
5. Die Uebersicht der Festungsgefangen-Anstalten 2c., denen 
Angehörige der Kaiserlichen Schutztruppen zu überweisen 
sind, befindet sich in Unteranlage I.
	        
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