Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

b) Mannschaften: 
außerhalb Deutschlands underkurgte Bezüge; 
in Deutschland ½ der Urlaubsbezüge und zwar 
die Mannschaften 2c. aus Deutsch-Ostafrika, Kamerun 
(und Togo) mit der bei den Offizieren 2c. an- 
gegebenen Maßgabe. 
Die während der Untersuchungshaft entstehenden Ver- 
pflegungskosten haben die Inhaftirten — abgesehen von 
den in Südwestafrika in Haft genommenen Mann- 
schaften der dortigen Schutztruppe, welche dort frei ver- 
pflegt werden — aus den ihnen belassenen Bezügen zu 
zahlen bezw. zu erstatten. Die vorgeschriebenen Abzüge 
beginnen mit dem Tage der Suspension oder Verhaftung. 
Im Falle der Freisprechung werden die einbehaltenen 
Bezüge nachgezahlt. 
B. Für die Dauer der Strafverbüßung: 
I. Bei Haft oder Arrest sämmtlicher Personen des 
Soldatenstandes unverkürzte Bezüge. 
II. Bei Festungshaft oder Gefän gnißstrafe: 
a) Offiziere 2c. die Sätze unter A. a. 
b) Mannschaften: 
außerhalb Deutschlands freie Arrestaten-Ver- 
pflegung und einen Baarzuschuß in Höhe von 
⅛ der etatsmäßigen Löhnung. 
innerhalb Deutschlands: 
bei Verbüßung der Strafe 
1. in einem Festungsgefängniß: 
freie Verpflegung; 
2. in einer Festungs-Gefangenanstalt oder 
Festungsstuben-Gefangenanstalt: 
ein Verpflegungsgeld von täglich 75 Pfennig 
zur Bestreitung der im § 131 M. St. V. 
bezeichneten Bedürfnisse;
	        
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