Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

10. 
3. in einem Garnison-Gefängniß: 
neben der täglichen Brodportion von 750 g 
eine tägliche Löhnung von 30 Pfennig, aus 
der die Verpflegung und die sonstigen Be- 
dürfnisse zu bestreiten sind. 
Außerdem wird in allen unter 1 bis 3 gedachten Fällen 
ein Baarzuschuß in Höhe von ⅛ der etatsmäßigen 
Löhnung gewährt. Dieser Baarzuschuß wird indeß erst 
nach der Entlassung der Bestraften aus der Strafanstalt 
ausgezahlt, und zwar durch die Legations-Kasse. 
Zu den allgemeinen Verwaltungs= und Unterhaltungs- 
kosten der Strafanstalt haben die Inhaftirten nicht bei- 
zutragen. Bekleidung und Wäsche werden den Mann- 
schaften frei gewährt, während sie ebenso wie die Ver- 
pflegung von den Offizieren rc. aus den ihnen belassenen 
Gebührnissen zu bestreiten sind. 
Bei Strafvollstreckung in Deutschland sind die Kosten- 
liquidationen seitens der Strafanstalten zu den üblichen 
Terminen aufzustellen und dem Auswärtigen Amt, Kolonial= 
Abtheilung, zur Herbeiführung der Berichtigung ein- 
zureichen. Ausgenommen sind die den Schutztruppen- 
gefangenen zugebilligten Baarzuschüsse, deren Zahlung und 
Liquidirung nicht durch die Strafanstalt erfolgen darf. 
Hinsichtlich der Militärbeamten gelten die Bestimmungen 
des Reichsbeamten-Gesetzes.
	        
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