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3. in einem Garnison-Gefängniß:
neben der täglichen Brodportion von 750 g
eine tägliche Löhnung von 30 Pfennig, aus
der die Verpflegung und die sonstigen Be-
dürfnisse zu bestreiten sind.
Außerdem wird in allen unter 1 bis 3 gedachten Fällen
ein Baarzuschuß in Höhe von ⅛ der etatsmäßigen
Löhnung gewährt. Dieser Baarzuschuß wird indeß erst
nach der Entlassung der Bestraften aus der Strafanstalt
ausgezahlt, und zwar durch die Legations-Kasse.
Zu den allgemeinen Verwaltungs= und Unterhaltungs-
kosten der Strafanstalt haben die Inhaftirten nicht bei-
zutragen. Bekleidung und Wäsche werden den Mann-
schaften frei gewährt, während sie ebenso wie die Ver-
pflegung von den Offizieren rc. aus den ihnen belassenen
Gebührnissen zu bestreiten sind.
Bei Strafvollstreckung in Deutschland sind die Kosten-
liquidationen seitens der Strafanstalten zu den üblichen
Terminen aufzustellen und dem Auswärtigen Amt, Kolonial=
Abtheilung, zur Herbeiführung der Berichtigung ein-
zureichen. Ausgenommen sind die den Schutztruppen-
gefangenen zugebilligten Baarzuschüsse, deren Zahlung und
Liquidirung nicht durch die Strafanstalt erfolgen darf.
Hinsichtlich der Militärbeamten gelten die Bestimmungen
des Reichsbeamten-Gesetzes.