Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

57 
Unteranlage I 
zu Anlage be. 
  
Uebersicht 
für die 
Ueberweisung der durch Schutztruppengerichte 
Verurtheilten an die Festungsgefangen = Anstalten, 
Festungsgefängnisse und Festungsstuben-Gefangen- 
anstalten. 
A. Uebersicht 
für die 
Ueberweisung verurtheilter Offiziere, Militärbeamten. Unter- 
offiziere und Mannschaften an die Festungsgefangen-Anstalten 
und Festungsstuben-Gefangenanstalten. 
  
  
  
Bezeichnung 
der 
Anstalt. 
  
Offiziere der Kaiserlichen Schutztruppen, Sanitäts= In I. Linie Festungs- 
offiziere und obere Militärbeamte. ) stuben-Gefangenanstalt 
a » in Magdeburg, 
Bemerkung. An Unteroffizieren und Gemeinen in II. Linie in Wesel. 
dürfen Gefängnißstrafen von über 
6 Wochen, wenn dem Befehls- 
haber, welchem die Veranlassung 
der Strafvollstreckung obliegt, es 
nach der Persönlichkeit des Ver- 
urtheilten, sowie nach der Art 
und Beschaffenheit der begangenen 
strafbaren Handlung angemessen 
erscheint, in der Festungsgefangen- 
Anstalt Ehrenbreitstein vollstreckt 
werden (efr. § 11, 6. Abs. 1. Mil. 
Str. V.). 
  
  
*) Vergl. Deckbl. 66 d. M. St. V.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.