Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

61 
  
Nummer 
Benennung der Anstalten, 
an welche die Verurtheilten zu überweisen sind 
behufs Verbüßung der 
Zuchthausstrafe Gefängnißstrafe 
Bemerkungen. 
  
2 
L 
  
Hessen. 
Zellenstrafanstalt in Butzbach. 
Lippe. 
1. Strafanstalt zu Wehl-Fürstliche Strafanstalt zu 
heiden, soweit die Ver- Detmold. 
urtheilten christlicher 
Religion und 18 bis 
25 Jahre alt sind, so- 
wie auch diejenigen, 
welche über 25 Jahre 
bis vollendet 39 Jahre 
alt und noch nicht mit 
Zuchthaus oder 2 Ge- 
fängnißstrafen von 3 
Monaten und darüber 
hinaus bestraft sind. 
2. Strafanstalt Ziegenhain 
diejenigen Verurtheil- 
ten, welche mit Zucht- 
hausodermit 2 Gefäng- 
nißstrafen von bezw. 
über 3 Monaten vor- i 
bestraft und über 25 
bis vollendet 39 3 
alt sind, sowie alle Ver- 
urtheilten vom 40. i 
Lebensjahre ab. 
3. Strafanstalt zu Cöln 
jüdische Verurtheilte. 
  
         
  
Lübeck. 
  
Die Verurtheilten 
sind durch Ver- 
mittelung der 
Staatoanwalt- 
schaft Lübeck den 
dortigen Straf- 
anstalten zur 
Vollstreckung zu 
überweisen.
	        
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