Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Anulage 6 zu § 16. 
Verordnung 
über die Ehrengerichte der Offiziere der Kaiserlichen 
Schutztruppen. 
  
Auf den Mir gehaltenen Vortrag befehle Ich hiermit, 
unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, ins- 
besondere der Verordnung vom 16. Juni 1891 (Marine- 
Verordnungsblatt Nr. 14 vom 3. Juli 1891, S. 133), daß 
die Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere im 
Preußischen Heere vom 2. Mai 1874 sowie Meine Ordre vom 
1. Januar 1897 auf die Offiziere Meiner Schutztruppen mit 
folgenden Maßgaben Anwendung zu finden hat: 
1. Mitglieder des Offizierkorps im Sinne der Verordnung 
vom 2. Mai 1874 sind die deutschen Offiziere, welche 
als solche im Etat einer Schutztruppe stehen oder die 
Uniform einer solchen tragen. 
2. Ehrengerichte über Hauptleute und Subalternoffiziere 
bestehen bei denjenigen Schutztruppen, zu welchen außer 
dem Kommandeur mindestens sechs stimmberechtigte 
Mitglieder gehören. 
3. Die in Deutschland sich aufhaltenden Schutztruppen- 
offiziere werden durch den kommandirenden General 
des Gardekorps (vergl. Nr. 9) einem Ehrengerichte 
seines Befehlsbereichs unterstellt. 
4. Kommandeure im Sinne des § 12 der Verordnung 
vom 2. Mai 1874 sind bei den Schutztruppen für 
Ost= beziehungsweise Südwestafrika, falls Ich nicht 
anders bestimme, die Kommandeure dieser Schutz- 
truppen.
	        
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