Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Aulage 8 zu § 22. 
Jch bestimme hierdurch: Der Kommandeur Meiner Schut- 
truppe für Südwestafrika wird ermächtigt, bis auf Weiteres 
Kapitulationen mit Unteroffizieren 2c. und Gemeinen der Schutz- 
truppe auf Grund gegenseitigen Einverständnisses aufzulösen unter 
der Bedingung, daß die Leute sich verpflichten, sich an Ort und 
Stelle anzusiedeln. 
Das Aufhören dieser Ausnahme-Bestimmung hat der 
Reichskanzler anzuordnen, sobald die Verhältnisse der Schutz- 
truppe dies gestatten. 
Berlin, den 12. März 1897. 
gez. Wilhelm. 
ggez. Fürst zu Hohenlohe.
	        
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