Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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durch den Chef des Militär-Kabinets unter Angabe des Zeit- 
punktes, von welchem ab die Uebernahme in die Schutztruppe 
stattfinden soll. 
Die Einberufenen beantragen ihr Ausscheiden aus dem 
Heere auf dem dafür vorgeschriebenen Dienstwege. 
Nach dem Bekanntwerden der Allerhöchsten Ordre haben 
die Truppentheile 2c. dafür zu sorgen, daß die Betreffenden sich 
zu dem angegebenen Zeitpunkt bezw. mit thunlichster Be- 
schleunigung beim Oberkommando der Schutztruppen in Berlin 
melden. 
Die Personal= und Qualifikationsberichte gehen hierbei auf 
dem Dienstwege durch das Generalkommando 2c., die Personal- 
bogen unter Vermittelung der Geheimen Kriegskanzlei an den 
Chef des Militär-Kabinets behufs Uebermittelung an das Ober- 
kommando der Schutztruppen. 
Zu §8 9b, Abf. 1. 
Wegen Einberufung der in der Anwärterliste vorgemerkten 
Unteroffiziere rc. setzt sich das Oberkommando der Schutztruppen 
mit den Regiments-Kommandos 2c. unmittelbar in Verbindung. 
Zu 8 9b, Abf. 6. 
Die zur Schutztruppe übertretenden Zahlmeister-Aspiranten 
werden in der Liste der Zahlmeister-Aspiranten des Armeekorps, 
dem sie früher angehört haben, mit ihrem bisherigen Dienst- 
alter weiter geführt. Bei Einreichung eines Vorschlags zur 
Beförderung des Hintermannes eines zur Schutztruppe 
übergetretenen Zahlmeister-Aspiranten zum Zahlmeister ist letzterer 
unter Beifügung seines Nationals dem Militär-Oekonomie- 
Departement namhaft zu machen. 
Nach dem Rücktritt eines überzähligen Zahlmeisters in die 
Armee hängt die Uebertragung einer etatsmäßigen Stelle von 
der nachträglichen Ableistung der vorgeschriebenen Probedienst- 
leistung ab. 
Zu § 17. 
. Bei der Feststellung des Anspruchs auf das Dienstaus- 
zeichnungskreuz und die Dienstauszeichnung erfolgt die Doppel-=
	        
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