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8 28.
Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück abgezweigt werden soll, auf
ein anderes Blatt zu übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück nach den im § 7 bestimmten
Merkmalen unter Beifügung einer die Lage und Größe des Grundstücks in beglaubigter Form ergebenden
Karte bezeichnet werden.
29. .
Die Eintragung von dinglichen Rechten außer den Hypotheken, von Beschränkung des Verfügungs-
rechts des Eigenthümers, von Vormerkungen zur Erhaltung des Rechts auf Eintragung des Eigenthums
oder auf Eintragung eines dinglichen Rechts erfolgt in der ersten Hauptspalte der zweiten Abtheilung,
wenn die Bewilligung des eingetragenen oder seine Eintragung gleichzeitig erlangenden Eigenthümers
beigebracht wird oder eine zuständige Behörde darum ersucht.
Die Einwilligung des Eigenthümers wird durch ein rechtskräftiges Urtheil auf Eintragung ersetzt.
* 8 80.
Beschränkungen des Verfügungsrechts über ein in der zweiten Abtheilung eingetragenes Recht
werden neben demselben in der zweiten Hauptspalte vermerkt.
8 31.
Die Löschung der Eintragungen in der zweiten Abkheilung erfolgt auf Antrag des eingetragenen
oder seine Eintragung gleichzeitig erlangenden Eigenthümers.
Zur Begründung des Antrages ist die Löschungsbewilligung des Berechtigten oder dessen rechts-
kräftige Verurtheilung zur Löschung erforderlich.
Eine durch einstweilige Verfügung angeordnete Eintragung ist auch dann zu löschen, wenn eine
vollstreckkare Entscheidung vorgelegt wird, durch welche die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.
V. Eintragungen und Löschungen in der dritten Abtheilung.
.. §32.
Die Eintragung einer Hypothek erfolgt:
1. wenn der eingetragene oder seine Eintragung gleichzeitig erlangende Eigenthümer sie bewilligt oder
wenn ein Urtheil beigebracht wird, durch welches er zur Bestellung der Hypothek rechtskräftig
verurtheilt ist;
2. wenn der Gläubiger auf Grund eines Urtheils, durch welches der Eigenthümer (Nr. 1) zur Zahlung
eines bestimmten Geldbetrages an ihn rechtskräftig verurtheilt ist, die Eintragung seiner Forderung
beantragt; 1
3. wenn eine zuständige Behörde um die Eintragung ersucht.
§ 33.
Die Eintragungsbewilligung muß auf den Namen eines bestimmten Gläubigers lauten, den
Schuldgrund erwähnen, das verpfändete Grundstück bezeichnen, eine bestimmte Summe in der Landes-
währung, den Zinssatz oder die Bemerkung der Zinslosigkeit, den Anfangstag der Verzinsung und die
Bedingungen der Rückzahlung angeben.
Wenn die Größe eines Anspruchs zur Zeit der Eintragung noch unbestimmt ist (Kautions-
hypotheken), so muß der höchste Betrag eingetragen werden, bis zu welchem das Grundstück haften soll.
34.
. In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden auch die Vormerkungen zur Erhaltung
des Rechts auf eine Hypothek eingetragen. «
Die Eintragung wird bewirkt:
1. wenn der eingetragene oder seine Eintragung gleichzeitig erlangende Eigenthümer sie bewilligt;
2. wenn der Gläubiger auf Grund eines Arrestbefehls, eines für vorläufig vollftreckbar erklärten Urtheils
oder eines sonstigen Schuldtitels, aus welchem die Zwangsvollstreckung stattfindet, die Eintragung
seiner darin bezeichneten Forderung beantragt;
3. wenn eine zuständige Behörde um die Eintragung ersucht.
. 35.
Die endgültige Eintragung einer Hypothek an der Stelle einer Vormerkung erfolgt, wenn eine
der in § 32 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt.
§ 36.
Die Abtretung einer Hypothek wird auf Grund der Bewilligung des Gläubigers oder seiner
rechtskräftigen Verurtheilung zur Bewilligung oder auf Grund des Ersuchens einer zuständigen Behörde
eingetragen. Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben.