Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Die Abtretungserklärung muß den Namen des einzutragenden Erwerbers enthalten. Der Annahme- 
erklärung des Letzteren bedarf es nicht. 
§ 37. 
Die Vorschriften des § 36 finden auch Anwendung, wenn eine Hypothek auf eine andere Weise 
erworben oder verpfändet, oder wenn von einem voreingetragenen Gläubiger das Vorrecht einem nach- 
stehenden eingeräumt wird. 
Die Eintragung der Verpfändung hat den Gläubiger sowie die Forderung, zu deren Sicherheit 
die Verpfändung erfolgt, zu bezeichnen. 
§ 38. 
Die Pfändung einer Hypothek im Wege der Zwangsvollstreckung ersetzt die Bewilligung des 
Schuldners zur Eintragung des entstandenen Pfandrechts, die Ueberweisung an Zahlungsstatt ersetzt die 
Bewilligung zur Eintragung der Abtretung. 
Zum Nachweise der Pfändung ist der Nachweis der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den 
Eigenthümer des Grundstücks erforderlich und ausreichend. 
8339. 
Beschränkungen des Verfügungsrechts über eine Hypothek werden neben derselben in der zweiten 
Hauptspalte vermerkt, wenn der Gläubiger die Eintragung bewilligt oder eine zuständige Behörde darum ersucht. 
Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben. 
8 40. 
Die Löschung einer Hypothek darf nur auf Antrag des eingetragenen Eigenthümers oder auf 
Ersuchen einer zuständigen Behörde erfolgen. Zur Begründung des Antrages gehört entweder 
1. die von dem Gläubiger ertheilte Quittung oder Löschungsbewilligung, oder 
2. der Nachweis der rechtskräftigen Verurtheilung des Gläubigers, die Löschung zu bewilligen, oder 
3. der Aichnint daß der Gläubiger das Eigenthum des Grundstücks oder der Eigenthümer die Hypothek 
erworben hat. 
Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben. 
8 41. 
An die Stelle einer gelöschten Hypothek darf eine andere nicht eingetragen werden. Vielmehr 
rücken die nachstehenden Posten vor. 
Auf Antrag des eingetragenen Eigenthümers ist eine Hypothek, deren Löschung er gemäß 8 40 
zu verlangen berechtigt ist, auf seinen Namen und, sofern er sie an einen anderen abtritt, auf diesen um- 
zuschreiben. Auf Kautionshypotheken findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
8 42. 
Die Löschung einer Vormerkung erfolgt auf Ersuchen derjenigen Behörde, auf deren Antrag die 
Vormerkung eingetragen worden ist, oder auf Bewilligung dessen, für den die Eintragung stattgefunden hat. 
8 43. 
Soll eine gemäß § 32 Nr. 2, 8 34 Nr. 2 eingetragene Hypothek oder Vormerkung gelöscht 
werden, so wird die Einwilligung des Berechtigten in die Löschung durch eine Urkunde ersetzt, auf Grund 
deren nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung die Zwangsvollstreckung mit der Wirkung einzustellen 
ist, daß die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben werden. 
§ 44. 
Eine durch einstweilige Verfügung angeordnete Eintragung ist auch dann zu löschen, wenn eine 
vollstreckkare Entscheidung vorgelegt wird, durch welche die einstweilige Verfügung aufgehoben wird. 
VI. Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grundbuch. 
45. 
- Der Eigenthümer kann jederzeit eine beglaubigte Abschrift des vollständigen Grundbuchblattes 
seines Grundstücks oder des Titels und der ersten Abtheilung verlangen. 
§ 46. 
Ueber die Eintragung erhalten die Betheiligten und die Behörde, welche die Eintragung nachgesucht 
hat, von der Grundbuchbehörde eine Benachrichtigung, welche die Eintragungsformel wörtlich enthält. Zu 
den Betheiligten gehört immer der eingetragene Eigenthümer. 
8 47. 
Ueber die Eintragung einer Hypothek wird eine Hypothekenurkunde in der Art gebildet, daß auf 
der Schuldurkunde oder einem mit Schnur und Stempel damit zu verbindenden Blatte die Eintragung 
nach dem von dem Gouverneur zu bestimmenden Formulare vermerkt wird. « 
Auf die Bildung der Hypothekenurkunde kann verzichtet werden.
	        
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