Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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8 2. 
Der Gesellschaft verbleibt das Recht, innerhalb des ihr auf Grund der Konzession überwiesenen 
Land- und Minengebietes, des Kaokofeldes, des Gebietes der Bastarde von. Rehoboth und des Ovambo- 
landes, wie es nach § 6 dieser Vereinbarung begrenzt ist, sowie von irgend einem Punkte der Küste des 
Schutzgebietes nördlich von Walfischbai aus nach beliebigen Punkten innerhalb der vier bezeichneten Gebiete 
Schienenverbindungen jeder Art nebst allen Zweiglinien, Hafen= und sonstigen zugehörigen Anlagen, und 
zwar Hafenanlagen, soweit solche an den von der Gesellschaft hierfür gewählten Plätzen noch nicht bestehen, 
anzulegen und sowohl für ihre eigenen als für öffentliche Verkehrszwecke zu betreiben. Die Gesellschaft 
wird indessen keine für öffentliche Verkehrszwecke bestimmten Schienenverbindungen anlegen und betreiben, 
welche mit Schienenverbindungen, die von der Regierung oder von Dritten bereits angelegt oder in Angriff 
genommen, oder von der Regierung ernstlich in Aussicht genommen worden sind, konkurriren. Als 
konkurrirende Schienenverbindung gilt hierbei eine solche, die dieselben Gegenden, welche durch eine bestehende, 
in Angriff oder von der Regierung ermstlich in Aussicht genommene Schienenverbindung bereits verbunden 
sind oder verbunden werden sollen, ohne Berührung neuer kommerziell wichtiger Zwischenpunkte in Ver- 
bindung bringen würde. , — « 
Die Regierung behält sich das Recht vor, jederzeit verlangen zu können, daß eine von der Gesell- 
schaft projektirte oder von der Gesellschaft bereits ausgeführte und bis dahin nur für ihre eigenen Zwecke 
benutzte Schienenverbindung dem öffentlichen Verkehr übergeben werde. Durch die Ausführung dieses Ver- 
langens der Regierung darf die Gesellschaft aber nicht zu einer anderen Art des Baues oder des Betriebes 
der Schienenverbindung verpflichtet werden, als sie dies bei einer projektirten Linie beabsichtigt oder bei 
einer bereits betriebenen Linte bis dahin gethan hatte. Vielmehr hat die Gesellschoft die Schienenverbin- 
dungen nach erfolgter Anweisung der Regierung dem öffentlichen Verkehr nur in der Art zur Versügung 
zu stellen, wie dieselben bisher bereits betrieben oder wie deren Bau beabsichtigt worden war. Soweit es 
sich hiernach um noch im Bau begriffene Schienenverbindungen handelt, wird die Gesellschaft dieselben auf 
Verlangen der Regierung alsbald nach ihrer Fertigstellung und soweit thunlich streckenweise dem öffentlichen 
Verkehr übergeben. 
3 
§ 3. 
1. Die Gesellschaft hat die Pläne für die von ihr projektirten Schienenverbindungen und Hafen- 
arbeiten den Kaiserlichen Behörden im Schutzgebiet zur landespolizeilichen Genehmigung vorzulegen. 
2. Bezüglich der Spurweite, der Zahl der Züge und der Tarife gelten die Bestimmungen des 
Artikels 18 Ziffer d der Konzession sowie des Absatzes 3 dieses Artikels in der Fassung des Ausführungs- 
protokolls vom 14. November 1892. 
3. Doch verpflichtet sich die Gesellschaft für den Transport von Personen und Gütern, welche 
für Rechnung der Regierung oder von solchen Unternehmern, welche andere Schienenverbindungen in dem 
südwestafrikanischen Schutzgebiete anlegen oder betreiben werden, auf den Linien der Gesellschaft befördert 
werden sollen, keine höheren Frachtsätze zu berechnen, als sie von der Gesellschaft irgend einem Dritten für 
den Transport von Personen oder Gütern der entsprechenden Klasse werden zugestanden werden. 
4. Die Gesellschaft hat ferner der Regierung sowohl als auch dritten Unternehmern zu gestatten, 
die von der einen oder den anderen in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete angelegten oder betriebenen 
Schienenverbindungen an ihre eigenen Linien unter den in Absatz 2 des Artikels 18 der Konzession in der 
Fassung des genannten Protokolls festgesetzten Bedingungen anzuschließen. 
5. Auch die nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung von der Gesellschaft angelegten 
Hafen= und sonstigen Anlagen müssen auf Verlangen der Regierung dem öffentlichen Verkehr übergeben 
werden. Die Bedingungen, unter welchen dies zu geschehen hat, sollen im Wege einer besonderen Ver- 
einbarung zwischen der Regierung und der Gesellschaft festgesetzt werden. « · 
  
§4— . 
Die Regierung wird der Gesellschaft die für Zwecke der von ihr nach Maßgabe dieser Verein- 
barung anzulegenden Schienenverbindungen erforderlichen Wassergerechtsame sowie das Eigenthum an dem 
zum Bau und Betriebe der Linien, der Stationen und Seitengeleise ersorderlichen Grund und Boden 
unentgeltlich verleihen, insoweit beides ihrer Versügungsgewalt unterliegt und für behördliche Zwecke 
entbehrlich ist. Insoweit wegen Abtretung der Wassergerechtsame und des Grund und Bodens Verhand- 
lungen mit dritten Eigenthümern erforderlich sind, wird die Regierung der Gesellschaft thunlichste Unter- 
stützung behufs Erlangung billiger Bedingungen gewähren. 
Handelt es sich um die Herstellung eines Schienenweges, welcher das Knokofeld mit dem der 
Gesellschaft auf Grund der Konzession überwiesenen Landgebiete in Verbindung bringen soll, so wird die 
Regierung dafür Sorge tragen, daß die hierzu erforderlichen Wassergerechtsame und der Grund und Boden 
der Gesellschaft auch für den Fall unentgeltlich werden abgetreten werden, daß beides zwar bei Abschluß 
dieser Vereinbarung der Verfügungsgewalt der Regierung unterlag, zu dem Zeitpunkt aber, zu welchem 
eine hiernach in Betracht kommende Schienenverbindung wird in Angriff genommen werden, von der 
Regierung bereits an Dritte veräußert worden sein sollte.
	        
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