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Für alle die Erwerbung und Ausübung des Schürf- und Bergbaurechts betreffenden Angelegen-
heiten müssen Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben,
einen im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde bezeichnen.
Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben, und für Mit-
betheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung gesetzlich geregelt ist.
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den Vertreter zu bestellen.
84.
Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden
findet die Beschwerde statt, insoweit sie nicht für ausgeschlossen erklärt ist.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von drei Monaten, welche mit der Zustellung oder sonstigen
Bekanntmachung der Entscheidung beginnt, bei der Behörde einzulegen, von welcher die angefochtene Ent-
scheidung erlassen ist, widrigenfalls das Beschwerderecht erlischt.
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Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öfentlichen Bekanntmachungen erfolgen in der ortsüblichen
Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Amtstafel der entscheidenden Behörde.
II. Dom Schürfen.
A. Im Allgemeinen.
86.
Die Aufsuchung der im 8 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen — das
Schürfen — ist unter Befolgung der nachstehenden Vorschriften im ganzen Schutzgebiet einem Jeden ge-
stattet. Ausgenommen sind diejenigen Gebiete, die der Reichskanzler zur ausschließlichen Aufsuchung oder
Gewinnung von Mineralien entweder dem Reiche oder dem Landesfiskus vorbehalten hat oder vorbehalten
wird oder auf Grund besonderer Vereinbarungen Dritten überwiesen hat oder überweisen wird. Diese
Gebiete sind öffentlich bekannt zu machen.
87.
Auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie auf Begräbnißstätten darf nicht geschürft werden.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Berg-
behörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Unter Gebäuden und in einem Umkreis um dieselben bis zu fünfzig Metern sowie in eingefriedigten
Bodenflächen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der Grundbesitzer seine ausdrückliche Einwilligung
ertheilt hat.
88B.
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen will, hat die
Erlaubniß des Grundbesitzers einzuholen.
Mit Ausnahme der im § 7 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer das Schürfen auf seinem
Grund und Boden gestatten.
89.
Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im Voraus
vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben, auch
für den Fall, daß durch die Benutzung eine Werthminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe
den Minderwerth zu ersetzen.
Für die Erfüllung der letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des
Grundstücks Sicherheitsleistung von dem Schürfer verlangen.
8 10.
Die dem Grundeigenthümer im letzten Satze des § 61 und im 8 62 eingeräumten Rechte stehen
demselben auch gegen den Schürfer zu. Bei Beschädigungen durch Schürfarbeiten finden die Vorschriften
der 88 67, 68 entsprechende Anwendung.
* 11.
Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten nicht
gütlich einigen, so entscheidet die Bergbehörde, ob und unter welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unter-
nommen werden dürfen.
Die Bergbehörde darf die Ermächtigung nur in den Fällen des § 7 versagen.
Soweit die Entscheidung die Festsetzung der Entschädigung betrifft, findet die Beschwerde nicht statt.
Wegen der Kosten findet die Vorschrift des § 65 Anwendung.