Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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812. 
Durch Beschreitung des Rechtsweges wird, wenn dieselbe nur wegen der Festsetzung der Ent- 
schädigung oder der Sicherheitsleistung erfolgt, der Beginn der Schürfarbeiten nicht aufgehalten, voraus- 
gesetzt, daß die Entschädigung gezahlt oder bei verweigerter Annahme an zuständiger Stelle hinterlegt oder 
die Sicherheit geleistet ist. 
13. 
Die Benutzung unbebauten Kronlandes zu Schürfzwecken steht Jedem so lange ohne Entgelt frei, 
als nicht der Gouverneur für bestimmte Bezirke besondere Vorschriften über die Bedingungen der Benutzung 
erlassen hat. 
8 14. 
Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien (8 1) zu 
verfügen, insofern nicht bereits Dritte Rechte auf dieselben erworben haben 
Für die geförderten Mineralien hat der Schürfer die im § 55 bestimmte Förderungsabgabe zu 
entrichten; die Vorschriften des § 51 Absatz 1 Nr. 2 und des Absaßes 2 sowie des § 52 Absatz 1 finden 
entsprechende Anwendung. 
B. Vom Schürffelde. 
15. 
2 
Die Bergbehörde hat auf Antrag gegen Zahlung der im § 16 bestimmten Gebühren Schürsscheine 
auszustellen. Jeder kann die Ausstellung einer beliebigen Zahl von Schürsscheinen verlangen. 
Der Gouverneur kann bestimmen, daß die Ausstellung auch durch andere Behörden erfolgt. 
8 16. 
Der Schürfschein lautet auf den Namen des Antragstellers und trägt eine Kontrolnummer. 
Die Ausstellung erfolgt für die Dauer von sechs Monaten. Die Verlängerung der Gültigkeits- 
dauer ist ohne Beschränkung zulässig. 
Für jeden Monat der beanspruchten Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von fünf Rupien im Vorau 
zu entrichten. · 
817. 
Der Schürfschein gilt für das ganze Schutzgebiet unter Ausschluß der nach § 6 Satz 2 der all- 
gemeinen Schürffreiheit entzogenen Gebiete und vorbehaltlich der auf Grund des § 13 erlassenen beson- 
deren Vorschriften. 
· Der Gouverneur kann vorschreiben, daß für bestimmte Dienstbezirke die Verwendung des Schürf- 
scheins von der vorherigen Eintragung in ein von der zuständigen örtlichen Behörde zu führendes öffentliches 
Schürfscheinverzeichniß abhängig ist. Vor Verwendung des Schürfscheins in einem anderen Dienstbezirke 
muß er in dem Verzeichnisse des bisherigen Bezirkes gelöscht sein. 
8 18. 
Der Schürfschein ist übertragbar. Die Rechte aus dem Schürfscheine gehen mit der Umschreibung 
auf den Erwerber durch eine zur Ausstellung von Schürfscheinen befugte Behörde (§ 15) über. 
Für die Umschreibung ist eine Gebühr von fünf Rupien zu entrichten. 
19. 
Der Schürfschein gewährt das Recht, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Schürffeld 
und zwar ein Edelmineral-Schürffeld oder ein gemeines Schürffeld mit der Wirkung abzustecken, daß der 
Schürfer vorbehaltlich bereits erworbener Rechte jeden Dritten in einem Edelmineral-Schürffelde vom Schürfen 
und vom Bergbaubetrieb auf sämmtliche im § 1 bezeichnete Mineralien, in einem gemeinen Schiürffelde 
vom Schürfen und vom Bergbaubetrieb auf gemeine Mineralien ausschließt. 
8 20. 
Das Edelmineral-Schürffeld hat in horizontaler Erstreckung die Form eines Rechtecks von höchstens 
4002 200 m, das gemeine Schürffeld diejenige eines Rechtecks von höchstens 1200-600 m Seitenlänge. 
§ 21. 
Die Absteckung eines Schürffeldes hat in der Weise zu erfolgen, daß 
1. eine den Mittelpunkt des Feldes bezeichnende Tasel aufgerichtet wird, auf welcher der Name des 
Schürfers, die Kontrolnummer des Schürsscheins, der Zeitpunkt der Aufrichtung der Schürftafel und 
die Angabe, ob ein Edelmineral= oder ein gemeines Schürffeld belegt werden soll, zu vermerken sind, 
2. zu beiden Seiten der Schürftafel geradlinige Gräben von mindestens 2 m Länge gezogen werden, 
welche die Richtung der Langseiten des Schürffeldes bezeichnen.
	        
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