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§ 22.
Binnen vierzehn Tagen nach Aufrichtung der Schürftafel müssen die Eckpunkte des Feldes bestimmt
und durch Pfähle sowie durch mindestens einen Meter lange, in der Richtung der Seiten des Schürffeldes
gezogene Gräben kenntlich gemacht werden.
Geschieht dies nicht, so hört die Schließung des Feldes (§ 19) wieder auf.
Dieselbe Folge tritt ein, wenn der von den Eckpfählen umschlossene Flächenraum die nach § 20
zulässige Feldesgröße um mehr als zehn Prozent überschreitet.
8 23.
Von der erfolgten Absteckung eines Schürffeldes ist der Bergbehörde oder der sonst vom Gouver-
neur bestimmten Behörde Anzeige zu erstatten.
Die Anzeige muß enthalten:
den Namen des Schürfers und den Ort, an welchem derselbe seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt hat,
die Kontrolnummer und die Gültigkeitsdauer des Schürsfscheins,
die Angabe, ob ein Edelmineral= oder ein gemeines Schürffeld belegt ist,
den Zeitpunkt der Aufrichtung der Schürftafel (§ 21),
die möglichst genaue Bezeichnung der Lage und der Ausdehnung des Feldes; aus der beizufügenden
Handzeichnung müssen die Grenzen des Feldes, seine Größenverhältnisse, die magnetische Nordlinie
und die vorhandenen Tagesgegenstände in der Weise ersichtlich sein, daß das Schürffeld danach in
der Natur aufgefunden werden kann.
Die Bergbehörde ist befugt, zu bestimmen, daß die Anzeige noch weitere Angaben zu enthalten hat.
8 24.
Ueber die Erstattung der Anzeige wird gebührenfrei eine Bescheinigung ertheilt.
Jede Anzeige wird in das Schürffelderverzeichniß eingetragen.
Die Vorschriften über die Einrichtung des Verzeichnisses erläßt der Gouverneur.
Die Einsicht des Verzeichnisses ist Jedem gestattet.
8 25.
Die Anzeige ist binnen vier Wochen nach der Aufrichtung der Schürstafel (8 21) zu erstatten.
Ist das Feld in gerader Linie gemessen mehr als 100 km von dem Sitze der Behörde entsernt,
so verlängert sich die Frist um einen Tag für je angefangene 15 km der Mehrentfernung.
8 26.
Wird die Anzeigefrist nicht gewahrt oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Schürsscheins
nicht rechtzeitig beantragt, so hört die Schließung des Feldes auf.
§ 27.
Der Schürfer ist berechtigt, unter Aufgabe des belegten Schürffeldes ein neues abzustecken.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach Aufrichtung der Schürftafel (§ 21) auf dem neuen Felde
hat er die Merkzeichen des früheren zu beseitigen.
Spätestens mit der Anzeige des neuen Feldes ist die Aufgabe des früheren zum Zwecke der
Löschung im Schürffelderverzeichniß anzumelden.
Die Vorschriften der §8 23 bis 26 finden entsprechende Anwendung.
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8 28.
Der Schürfer ist verpflichtet, jedem Nachbarschürfer auf Verlangen den Verlauf der Grenzen seines
Feldes vorzuweisen.
III. Vom Bergbau.
A. Vom Bergbaufelde.
§ 29.
Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien (§ 1) — der Bergbau — ist nur in einem Berg-
baufelde gestattet.
8 30.
Der Schürfer kann jederzeit beanspruchen, daß die Bergbehörde sein Schürffeld oder einen Theil
desselben in ein Bergbaufeld, und zwar in ein Edelmineral= oder ein gemeines Bergbaufeld, umwandelt.
§ 31.
Die Bergbehörde ist befugt, die Umwandlung (§ 30) auch gegen den Willen des Schürfers
vorzunehmen: v v
1. wenn in dem Schürffelde Mineralien (§ 1) regelmäßig gewonnen werden,