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§ 52.
Genügt der Bergbautreibende einer der ihm auf Grund des § 51 auferlegten Verpflichtungen
nicht, so kann die Bergbehörde eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 300 Rupien über ihn verhängen.
Unterbleibt trotzdem die Erfüllung der Verpflichtung binnen einer von der Bergbehörde bestimmten Frist,
so kann die Löschung des Bergbaufeldes nach Maßgabe des § 58 erfolgen.
53.
Der Gouverneur kann anordnen, daß die von den Bergbautreibenden oder von bestimmten Berg-
bautreibenden mit der Buchführung über die Förderung oder mit der Fertigung der sonst vorgeschriebenen
Nachweisungen beauftragten Personen auf eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflicht zu vereidigen sind.
* 54.
Der Bergbautreibende hat eine jährliche Feldessteuer zu bezahlen.
Die Feldessteuer beträgt:
a) für Edelmineral-Bergbaufelder 20 Rupien für je ein Hektar der ersten hundert Hektar,
b) für gemeine Bergbaufelder 1 Rupie für je ein Hektar der ersten fünfhundert Hektar,
mindestens jedoch 20 Rupien für jedes Bergbaufeld.
Die Feldessteuer erhöht sich je für die folgenden hundert bezw. fünfhundert Hektar derart, daß
1. bei getrennten, im Betriebe befindlichen Bergbaufeldern desselben Bergbautreibenden für das Hektar
ein Viertel,
2. bei getrennten, nicht im Betriebe befindlichen Bergbaufeldern desselben Bergbautreibenden und bei
zusammengelegten Bergbaufeldern (§8§ 34, 43) für das Hektar die Hälfte der vorstehend unter a
und b für das Hektar festgesetzten Feldessteuer hinzutritt.
Erstreckt sich bei getrennten Bergbaufeldern desselben Bergbautreibenden die Feldessteuer auf in
und außer Betrieb befindliche Felder, so ist die Steuer für sämmtliche Felder in der Weise gemeinschaftlich
zu berechnen, daß die außer Betrieb befindlichen Felder mit ihren eigenen Steuersätzen der Berechnung der
Steuer für die im Betriebe befindlichen Felder angeschlossen werden.
Die Feldessteuer ist halbjährlich im Voraus zum 31. März und 30. September zu bezahlen.
Für das erste Halbjahr wird sie in Monatsantheilen vom Beginne desjenigen Monats an, in welchem die
Feldesumwandlung (88 30, 319) stattgefunden hat, berechnet.
, 55.
Der Bergbautreibende hat ferner eine Förderungsabgabe zu entrichten. Dieselbe beträgt 1½/ pCt.
von dem Werthe, welchen die Bergwerkserzeugnisse vor weiterer Verarbeitung auf dem Bergwerke haben.
Die Zahlung erfolgt halbjährlich bis zu den im § 54 genannten Terminen jedesmal für dasjenige
Steuerhalbjahr, welches dem mit dem Zahlungstermin ablaufenden vorausgegangen ist.
8 66.
Uebersteigt die nach dem § 55 von dem Bergbautreibenden zu zahlende Förderungsabgabe den
Betrag der von ihm zu entrichtenden Feldessteuer (§ 54), so ist der Ueberschuß der Förderungsabgabe bis
zur Höhe des Mehrbetrags auf die Feldessteuer in Anrechnung zu bringen.
857.
Wer mit der Zahlung fälliger Feldessteuern oder Förderungsabgaben länger als zwei Monate
5 Verzuge bleibt, verwirkt die Zahlung einer Zuschlagsabgabe in Höhe von einem Viertel des fälligen
etrages.
Die Bergbehörde fordert den Säumigen, sofern sein Wohn- oder Aufenthaltsort bekannt ist, durch
Zuschrift, anderenfalls durch öffentliche Bekanntmachnng unter Hinweis auf die in dieser Verordnung
bestimmten Folgen zur Zahluͤng auf.
8 58.
Erfolgt die Zahlung der fälligen Abgabe und des nach § 57 verwirkten Zuschlags binnen weiterer
vier Monate nicht, so wird das Bergbaufeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Bergwerks-
verzeichnisse gelöscht.
Die Bergbehörde beschließt die Löschung. Die Löschung kann erst vollzogen werden, wenn eine
erhobene Beschwerde zurückgewiesen oder der Beschluß während der Beschwerdefrist nicht angegriffen worden
ist. Die erfolgte Löschung des Bergbaufeldes wird öffentlich bekannt gemacht.
959.
Das Gebiet eines gelöschten Bergbaufeldes ist für jeden Schürfer wieder geöffnet.