Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Uebersicht über die Thätigkeit der Kaiserlichen Disziplinarbehörden für die 
Schutzgebiete im Jahre 1897. 
Bei der Kaiserlichen Disziplinarkammer für die Schutzgebiete sind im Jahre 1897 zwei Disziplinar= 
sachen eingegangen, von denen die eine durch Urtheil, lautend auf Dienstentlassung, erledigt worden, die 
andere für das Jahr 1898 anhängig geblieben ist. 
Bei dem Koeiserlichen Disziplinarhofe für die Schutzgebiete ist im Jahre 1897 eine Sache anhängig 
geworden und durch Urtheil, lautend auf Dienstentlassung, beendet worden. 
—NV..V— — —— — — — — — — – — — ——— 
DPerordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schuhgebieten. 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
die Erhebung einer Häuser= und Hüttenstener. 
1 
§ 1. 
Für bewohnte Gebäude wird fortan, soweit der friedliche Machtbereich der Bezirksämter und 
Stationen reicht, eine Häuser= und Hüttensteuer erhoben. 
8 2. 
Als Steuerpflichtiger im Sinne dieser Verordnung ist der jeweilige Haus= oder Hüttenbesitzer 
anzusehen. 
83. 
Die Steuer wird festgesetzt und erhoben durch die Bezirksämter, Bezirksnebenämter und die 
Innenstationen. 
84. 
Zum Zwecke der Besteuerung sind zu unterscheiden: 
I. Klasse: Steinhäuser nach Europäer-, Inder= oder Araberart: 
a) in städtischen Ortschaften, b) in ländlichen Ortschaften; 
11. Klasse: Häuser und Hütten nach Eingeborenenart: 
a) in städtischen Ortschaften, b) in ländlichen Ortschaften. 
Die Ortschaften, welche als städtische anzusehen sind, werden in der Ausführungsinstruktion dieser 
Verordnung namentlich aufgezählt. Alle übrigen gelten als ländliche. 
5. 
Bei der Klasse 1a wird zur Besteuerung der Miethswerth zu Grunde gelegt. Es sollen 5 pt. 
des ermittelten Miethswerthes, nie aber mehr als 100 Rupien pro Jahr als Steuer zur Erhebung ge- 
langen. Bei Klasse Ib werden drei Stufen gebildet, und wird für die der ersten Stufe zugetheilten 
Häuser 30 Rupien, der zweiten 20 Rupien, der dritten 10 Rupien als jährliche Steuer erhoben. 
86. 
Bei der Klasse IIa werden zwei Stufen gebildet, und gelangen für die erste Stufe 12, für die 
zweite 6 Rupien als jährliche Steuer zur Erhebung. Bei der Klasse IIb werden pro Hütie jährlich 
3 Rupien Steuer erhoben. 
§ 7 
Bei Klasse la und IIa werden, falls das Gebäude auf fiskalischem Grundstücke steht, 50 péCt. 
der Stener ad §§ 5 und 6 derselben zugeschlagen. 
88. 
Bei jedem Bezirksamte, Bezirksnebenamte und jeder Innenstation wird eine Kommission, bestehend 
aus fünf Mitgliedern unter Vorsitz des lokalen Verwaltungsbeamten, gebildet zum Zwecke der Feststellung 
der auf den Miethswerth zu basirenden Höhe der Steuer bezw. der Klasseneintheilung. 
Bei einfachen Verhältnissen wird auf den Innenstationen von der Bildung der Kommission ab- 
gesehen, und entscheidet der Stationschef unter Zuziehung des Wali, Jumben 2c. über Festsetzung der 
Steuer allein. 
§ 9. 
Gegen die Entscheidung der Kommission bezw. des Stationschefs ist durch Vermittelung dieser 
Beschwerde an das Gouvernement zulässig. Dieselbe ist einzulegen binnen einer Frist von vier Wochen 
nach Erhalt des Steuerzettels oder der öffentlichen Auslegung der Steuerliste oder der mündlichen Mittheilung 
über die Höhe der Steuer. Die Entscheidung des Gouvernements als Beschwerdeinstanz ist endgültig.
	        
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