Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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8 10. 
Die Steuer gelangt halbjährlich am 1. Oktober und 1. April zur Erhebung. Jedoch kann au 
Grund der vorliegenden örtlichen Verhältnisse die Steuerbehörde monatliche oder vierteljährliche Erhebung 
anordnen. Die Veranlagung erfolgt vom 1. April zum 1. April. 
8 11. 
Bei der II. Klasse kann die Steuer in natura geleistet werden. Als Naturalleistung sind zu- 
gelassen Oelfrüchte: Erdnüsse, Kokosnüsse, Sesam 2c. und Arbeitsleistung. Auf den Innenstationen können 
auch zur Verpflegung der Besatzung und der durchziehenden Karawanen verwendbare Getreidearten als 
Naturalleistung nach Ermessen des Stationschefs angenommen werden. 
Die Preise für die Oelfrüchte 2c. setzt die lokale Verwaltungsbehörde fest. 
Den Werth des Arbeitstages setzt ebenfalls die lokale Verwaltungsbehörde fest. Hierbei darf der 
Verth der Frauenarbeit nur mit der Hälfte der Männerarbeit in Ansatz gebracht werden. 
Die halbjährliche Steuer kann nur in einer Reihe von Tagen ohne Unterbrechung abgearbeitet werden 
8 12. 
Als Naturalleistung abzuliefernde Oelfrüchte und Getreide hat die lokale Verwaltungsbehörde in 
Empfang zu nehmen, zu verwerthen und bei der zuständigen Kasse zu verrechnen. 
8 13. 
Die als Steuerleistung angebotenen Arbeitskräfte verwendet die lokale Verwaltungsbehörde nach 
ihrem Ermessen im Interesse ihres Bezirks, in erster Linie zum Wegebau. 
8 14. 
Voon den eingehenden Steuerbeträgen erhalten die lokalen Verwaltungsbehörden an der Küste zur 
Vereinnahmung in die Kommunalkasse des Bezirks 50 pCt. Die besonderen Kosten der Steuerveranlagung 
ud Erhebung find jedoch aus diesem Steuerantheile der Kommunalkasse vorab zu bestreiten. Die bisher 
erhobenen kommunalen Gebäudesteuern gelangen mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Fortfall. 
§ 15. 
Bei Nichtentrichtung der Steuer hat die lokale Verwaltungsbehörde dieselbe zwangsweise beizu- 
treben. Hierbei ist Zwangsarbeit zulässig. 
l 16. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft. 
Dar-es-Saläm, den 1. November 1897. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
— 
Verordnung des Kaiferlichen Gonverneurs von Kamerun, betreffend Einführung 
eines Eingeborenen-Schiedsgerichts für die Landschaft Lungafi. 
· Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, 
wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
" Es wird ein Eingeborenen-Schiedsgericht eingerichtet für die Landschaft Lungasi. Der Zuständig- 
keit des Schiedsgerichts unterliegen die sämmtlichen Ortschaften der Landschaft Lungasi mit Ausnahme der 
Ortschaften Dogobaik und Dogushum, soweit letztere dem Häuptling Tet untersteht. Der Zuständigkeit 
unterliegen ferner die in der Landschaft befindlichen Dualla-Niederlassungen, letztere nach Maßgabe der 
Destimmungen in § 4. 
82. 
Streitigkeiten zwischen den Eingeborenen dieser Dörfer sind durch den eingeborenen Häuptling des 
Bellagten zu erledigen, wenn in bürgerlichen Streitsachen der Werth des Streitgegenstandes 100 Mark 
(6 Ku) nicht überschreitet und in Strafsachen der Gegenstand der Urtheilsfindung eine That bildet, deren 
Ahndung keine höhere Strafe als 300 Mark oder sechs Monate Gefängniß erfordert. 
83. 
Gegen die Entscheidungen der Häuptlinge ist Berufung an das Eingeborenen-Schiedsgericht zulässig. 
" Dasselbe ist als erstinstanzliches Gericht zuständig für diejenigen Civil= und Strafprozesse, welche 
nicht zur Zuständigkeit der Häuptlinge gehören. Das Verbrechen des Mordes und des Todtschlags bleibt 
scoch der Jurisdiktion des Schiedsgerichts entzogen. Auch ist dasselbe nicht befugt, auf Todesstrafe sowie 
As eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erkennen.
	        
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