Zzölle.
I. Ostafrika.
A. Einfuhrsälle.
Schaumwein pCt. des Wertes.
Unverarbeitete Baumwollzeuge
Peren
Petrolhlen 10 „ „ 5
Tabak und Cigarren
Bier und Wein .
Alle übrigen Wuiren 5.„" „ 2
Vom Einfuhrzoll befreit sind:
1. Waren und Güter, welche, um die von einem Schiffe durch Unwetter und andere
Seeunfälle erlittenen Beschädigungen auszubessern, umgeladen oder an Land gebracht werden
mögen, vorausgesetzt, dass die so gelöschte Ladung wieder ausgeführt wird.
2. Alle dem Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika gehörigen oder für
dasselbe bestimmten Waren und Göüter.
3. Alle Ausrüstungsstücke der Offziere und Unteroffziere der Schutztruppe sowie
der Beamten des Gouvernements.
4. Koblen, Proviant sowie alle Ausrüstungsstücke für die Kaiserlichen Kriegsschifle
und Fabrzeuge der Flottille.
5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte. Alles Material, was zum Wegebau
sowie zur Anlage und zum Betriebe von Tramwapys oder Eisenbahnen dient, sowie auch alle
Transportmittel; alle diese Gegenstände jedoch nur, sofern sie nach Ausweis einer obrigkeit-
lichen Bescheinigung für das Schutzgebiet bestimmt sind.
6. Die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft geprägten Münzen.
7. Gebrauchtes Handwerkszeug und ähnliche Gerätschaften, welche Handwerker oder
Künstler, die sich in Deutsch-Ostafrika niederlassen wollen, mit sich führen.
S. Pbysikalische, medizinische und ähnliche Instrumente, welche nicht zu Handels-
zwecken eingeführt werden, sowie Arzeneien, Bücher, Drucksachen und Muster, Statuen und
Bilder; ausgenommen sind photographische Apparate, sowie Bücher, deren Blätter Raum
zum Nachschreiben und Nachzeichnen gewähren, und zu Rechnungen, Etiketten, Fracht-
brielen etc. vorgerichtetes Papier. "
9. Gebrauchte Haushaltungsgegenstände, Möbel, Kleider und Wäsche, welche zum
Zwecke dauernder Niederlassung einwandernde Personen einführen, wenn sie durch obrigkeit-
liches Attest nachweisen, dass diese Gegenstände (Anzugsgut) schon längere Zeit in ihbrem
Gebrauch und Besitz waren. Auch neue Kleidungsstücke und Wäsche, Hausgerät und Effekten.
insofern diese Effekten nach obrigkeitlicher Bescheinigung von einwandernden Personen als
Fleiratsgut eingelührt werden.
Sämtliche Gegenstände, welche von christlichen Missionen eingeführt, unmittelbar
den Zwecken des Gottesdienstes der christlichen Bekenntnisse, des Unterrichts sowie der
Krankenpflege dienen. "
. Kleinere Mengen von Verbrauchsartikeln, welche Reisende in ibren Koffern bei
sich führen können, gelrauchte Kleider und Wäsche, nicht zum Verkauf eingebend.
12. Pflerde, Esel, Maultiere, Kamele und Hornrieh.
3. Solche Waren, welche aus dem Deutschen Gebiete in das Ausland behufs Reparatur
oler Abänderung gegangen waren und wieder eingeführt werden, wenn sie bei der Ausfuhr
einem Hauptzollamte zur Wiedereinfuhr angemeldet waren, und diese binnen neun Monaten
vom Tage der Ausfuhr stattfindet, auch die Waren selbst durch die Reparatur keinen höheren
Wert erbalten haben, als sie ursprünglich im Zustande der Neuheit besassen.
14. Sämereien, Pflanzen, Bäume oder andere zum Anbau bestimmte Gewäcbse.
15. Düngungsmittel, wenn von den Plantagenunternebmern unmittelbar eingefübrt;
doch wird von diesen die übliche statistische Gebübr erhoben.
6. Grabsteine und Grabschmuck, wenn sie nicht zu Handelszwecken eingeführt
werden, sondern unmittelbar dem Andenken und der Verebrung von in der Kolonie Ver-
storbenen der christlichen Bekenntnisse dienen.