Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

Zzölle. 
I. Ostafrika. 
A. Einfuhrsälle. 
Schaumwein pCt. des Wertes. 
Unverarbeitete Baumwollzeuge 
Peren 
Petrolhlen 10 „ „ 5 
Tabak und Cigarren 
Bier und Wein . 
Alle übrigen Wuiren 5.„" „ 2 
Vom Einfuhrzoll befreit sind: 
1. Waren und Güter, welche, um die von einem Schiffe durch Unwetter und andere 
Seeunfälle erlittenen Beschädigungen auszubessern, umgeladen oder an Land gebracht werden 
mögen, vorausgesetzt, dass die so gelöschte Ladung wieder ausgeführt wird. 
2. Alle dem Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika gehörigen oder für 
dasselbe bestimmten Waren und Göüter. 
3. Alle Ausrüstungsstücke der Offziere und Unteroffziere der Schutztruppe sowie 
der Beamten des Gouvernements. 
4. Koblen, Proviant sowie alle Ausrüstungsstücke für die Kaiserlichen Kriegsschifle 
und Fabrzeuge der Flottille. 
5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte. Alles Material, was zum Wegebau 
sowie zur Anlage und zum Betriebe von Tramwapys oder Eisenbahnen dient, sowie auch alle 
Transportmittel; alle diese Gegenstände jedoch nur, sofern sie nach Ausweis einer obrigkeit- 
lichen Bescheinigung für das Schutzgebiet bestimmt sind. 
6. Die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft geprägten Münzen. 
7. Gebrauchtes Handwerkszeug und ähnliche Gerätschaften, welche Handwerker oder 
Künstler, die sich in Deutsch-Ostafrika niederlassen wollen, mit sich führen. 
S. Pbysikalische, medizinische und ähnliche Instrumente, welche nicht zu Handels- 
zwecken eingeführt werden, sowie Arzeneien, Bücher, Drucksachen und Muster, Statuen und 
Bilder; ausgenommen sind photographische Apparate, sowie Bücher, deren Blätter Raum 
zum Nachschreiben und Nachzeichnen gewähren, und zu Rechnungen, Etiketten, Fracht- 
brielen etc. vorgerichtetes Papier. " 
9. Gebrauchte Haushaltungsgegenstände, Möbel, Kleider und Wäsche, welche zum 
Zwecke dauernder Niederlassung einwandernde Personen einführen, wenn sie durch obrigkeit- 
liches Attest nachweisen, dass diese Gegenstände (Anzugsgut) schon längere Zeit in ihbrem 
Gebrauch und Besitz waren. Auch neue Kleidungsstücke und Wäsche, Hausgerät und Effekten. 
insofern diese Effekten nach obrigkeitlicher Bescheinigung von einwandernden Personen als 
Fleiratsgut eingelührt werden. 
Sämtliche Gegenstände, welche von christlichen Missionen eingeführt, unmittelbar 
den Zwecken des Gottesdienstes der christlichen Bekenntnisse, des Unterrichts sowie der 
Krankenpflege dienen. " 
. Kleinere Mengen von Verbrauchsartikeln, welche Reisende in ibren Koffern bei 
sich führen können, gelrauchte Kleider und Wäsche, nicht zum Verkauf eingebend. 
12. Pflerde, Esel, Maultiere, Kamele und Hornrieh. 
3. Solche Waren, welche aus dem Deutschen Gebiete in das Ausland behufs Reparatur 
oler Abänderung gegangen waren und wieder eingeführt werden, wenn sie bei der Ausfuhr 
einem Hauptzollamte zur Wiedereinfuhr angemeldet waren, und diese binnen neun Monaten 
vom Tage der Ausfuhr stattfindet, auch die Waren selbst durch die Reparatur keinen höheren 
Wert erbalten haben, als sie ursprünglich im Zustande der Neuheit besassen. 
14. Sämereien, Pflanzen, Bäume oder andere zum Anbau bestimmte Gewäcbse. 
15. Düngungsmittel, wenn von den Plantagenunternebmern unmittelbar eingefübrt; 
doch wird von diesen die übliche statistische Gebübr erhoben. 
6. Grabsteine und Grabschmuck, wenn sie nicht zu Handelszwecken eingeführt 
werden, sondern unmittelbar dem Andenken und der Verebrung von in der Kolonie Ver- 
storbenen der christlichen Bekenntnisse dienen.
	        
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