Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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geworden  ist,  beziehungsweise  seine  männlichen  Nachkommen  das  Recht,  die  Erbfolge
in  das  Fideikommiß  für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen,  sohin  die  weibliche  Descendenz
des  ersten  Fideikommißnachfolgers  von  der  Erbfolge  auszuschließen,  wenn  dieser
andere  Sohn  oder  seine  lebenden  Nachkommen  zusammen
a)  zur  Erhöhung  des  Fideikommißvermögens  die  Summe  von  30  000  —
dreißigtausend  Mark  —  und
b)  zur  Vertheilung  unter  die  derzeit  lebenden  weiblichen  Nachkommen  des  ersten
Fideikommißnachfolgers  nach  Köpfen  die  Summe  von  50  000.X  —  fünfzigtausend
  Mark  —  zahlen.

Wenn  diese  Bedingung  nicht  längstens  binnen  sechs  Wochen  nach  Erledigung  des  Fideikommisses
  erfüllt  wird,  ist  der  Anspruch  auf  das  Fideikommiß  erloschen  und  tritt  die  weibliche
  Descendenz  des  ersten  Fideikommißnachfolgers  in  die  Erbfolge  nach  Ziff.  VII  ein.

Wenn  die  Bedingung  erfüllt  wird  und  sodann  in  der  hiedurch  zur  Erbfolge  gelangenden
Familie  keine  männlichen  Nachkommen  mehr  vorhanden  sind,  so  geht  die  Erbfolge  wieder  auf
die  Nachkommen  des  ersten  Fideikommißnachfolgers  zurück;  in  dieser  Familie  soll  jene  Person
das  Fideikommiß  erhalten,  welche  nach  der  allgemeinen  Regel  über  die  Erbfolge  gemäß
Ziff.  VII  dem  letzten  Fideikommißbesitzer  in  derselben  Familie  zunächst  steht,  selbstverständlich
wieder  unter  Bevorzugung  des  Mannesstammes,  wenn  männliche  und  weibliche  Nachkommen
in  dieser  Familie  vorhanden  sind.

Das  Gleiche  soll  stets  wieder  gelten,  jedoch  mit  Ausnahme  der  oben  auferlegten  Zahlung,
welche  nicht  noch  einmal  verlangt  werden  kann,  wenn  der  Mannesstamm  in  der  Familie
des  ersten  Fideikommißnachfolgers  von  Neuem  erlischt  und  in  der  anderen  Familie  männliche
Nachkommen  vorhanden  sind,  unter  Anwendung  derselben  Grundsätze  wie  vorher,  insbesondere
auch  der  Anordnung,  daß  als  nächster  Fideikommißbesitzer  in  der  anderen  Familie  derjenige
berufen  ist,  welcher  dem  früheren  letzten  Fideikommißbesitzer  in  derselben  Familic  nach  der
Erbfolgeordnung  am  Nächsten  steht.

Beide  Familien  werden  sohin  wie  zwei  Linien  Einer  von  dem  ersten  Fideikommißbesitzer
abstammenden  Familie  behandelt.

IX.  Wenn  die  zum  Fideikommißantritt  berufene  Person  den  Namen  „Waitz  von  Eschen“
nicht  hat,  soll  sie  an  zuständiger  Stelle  darum  nachsuchen,  daß  ihr  gestattet  wird,  diesen
Namen  zu  führen,  so  lange  sie  im  Besitze  des  Fideikommisses  bleibt.

§  4.
Rechte  und  Pflichten  des  Fideikommißbesitzers.

In  dieser  Beziehung  sind,  soweit  nicht  im  Nachfolgenden  etwas  Abweichendes  bestimmt
ist,  die  Vorschriften  in  Tit.  IV  der  VII.  Verfassungsbeilage  maßgebend: