114 Beweis der Einreden in Wechsels. Bayer. W.= u. MGO.
Seit der Herrschaft der allgemeinen deutschen
Wechselordnung, welche die Frage der Statthaftigkeit
von Einreden in Wechselsachen als einen wechselrechtlichen
Gegenstand im Art. 82 behandelt, kann
die Frage, welche Einreden in Wechselsachen stattfinden,
nicht mehr nach den in Bayern bestehenden
Wechselprozeßgesetzen beurtheilt werden, soferne
die Einreden nicht die Beschaffenheit der klägerischen
Rechtsverfolgung betreffen. — Vgl. hierüber diese
Blätter Bd. XXIV S. 113 ff. —
Dagegen finden dieselben hinsichtlich der wechselprozeßrechtlichen
Frage, durch welche Beweismittel
statthafte Einreden im Wechselprozesse
dargethan werden können, noch volle Anwendung.
Zwar ging die Leipziger Kommission, wie die Wechselkonferenzprotokolle
entnehmen lassen, bei Berathung
über die Einreden im Wechselprozesse von der
Voraussetzung aus, daß dieselben „auf der Stelle
liquid zu machen seien“; allein über die „prozessnalische
Frage“, welche Beweismittel im Wechselprozesse
liquide seien, wurde eine Bestimmung in die
allgemeine deutsche Wechselordnung nicht aufgenommen.
S. Prot. XXV S. 168 u. 169 (Ausgabe
von Hirschfeld in Leipzig.)
Die prozessnalen Bestimmungen im IV. Abschnitte
des preußischen Entwurfes einer Wechselordnung,
welcher der Kommission bei ihren Berathungen
zur Grundlage diente, wurden nur in Erwägung
gezogen, um zur Berücksichtigung bei künftiger
Wechselprozeßgesetzgebung der deutschen Staaten die
Meinung der Versammlung auszusprechen und die
Grundsätze, worüber man sich geeinigt, in die Protokolle
niederzulegen (S. Prot. XXV S. 162 u.
163 a. a. O.). Lediglich in diesem Sinne wurde
dann auch die bezeichnete prozessuale Frage der Berathung
und Abstimmung unterstellt.
Die rechtliche Statthaftigkeit von Einreden in