Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXIX. Band. (29)

114  Beweis  der  Einreden  in  Wechsels.  Bayer.  W.=  u.  MGO.

Seit  der  Herrschaft  der  allgemeinen  deutschen
Wechselordnung,  welche  die  Frage  der  Statthaftigkeit
von  Einreden  in  Wechselsachen  als  einen  wechselrechtlichen
  Gegenstand  im  Art.  82  behandelt,  kann
die  Frage,  welche  Einreden  in  Wechselsachen  stattfinden,
  nicht  mehr  nach  den  in  Bayern  bestehenden
Wechselprozeßgesetzen  beurtheilt  werden,  soferne
die  Einreden  nicht  die  Beschaffenheit  der  klägerischen
Rechtsverfolgung  betreffen.  —  Vgl.  hierüber  diese
Blätter  Bd.  XXIV  S.  113  ff.  —

Dagegen  finden  dieselben  hinsichtlich  der  wechselprozeßrechtlichen
  Frage,  durch  welche  Beweismittel
  statthafte  Einreden  im  Wechselprozesse
dargethan  werden  können,  noch  volle  Anwendung.
Zwar  ging  die  Leipziger  Kommission,  wie  die  Wechselkonferenzprotokolle
  entnehmen  lassen,  bei  Berathung
  über  die  Einreden  im  Wechselprozesse  von  der
Voraussetzung  aus,  daß  dieselben  „auf  der  Stelle
liquid  zu  machen  seien“;  allein  über  die  „prozessnalische
  Frage“,  welche  Beweismittel  im  Wechselprozesse
  liquide  seien,  wurde  eine  Bestimmung  in  die
allgemeine  deutsche  Wechselordnung  nicht  aufgenommen.
  S.  Prot.  XXV  S.  168  u.  169  (Ausgabe
  von  Hirschfeld  in  Leipzig.)

Die  prozessnalen  Bestimmungen  im  IV.  Abschnitte
  des  preußischen  Entwurfes  einer  Wechselordnung,
  welcher  der  Kommission  bei  ihren  Berathungen
  zur  Grundlage  diente,  wurden  nur  in  Erwägung
  gezogen,  um  zur  Berücksichtigung  bei  künftiger
Wechselprozeßgesetzgebung  der  deutschen  Staaten  die
Meinung  der  Versammlung  auszusprechen  und  die
Grundsätze,  worüber  man  sich  geeinigt,  in  die  Protokolle
  niederzulegen  (S.  Prot.  XXV  S.  162  u.
163  a.  a.  O.).  Lediglich  in  diesem  Sinne  wurde
dann  auch  die  bezeichnete  prozessuale  Frage  der  Berathung
  und  Abstimmung  unterstellt.

Die  rechtliche  Statthaftigkeit  von  Einreden  in