Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

120

1)  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte  dem  Erblasser  oder  einer  zu  dessen
nächster  Familie  gehörigen  Person  nach  dem  Leben  getrachtet,  oder

dergleichen  Nachstellungen  Anderer  absichtlich  nicht  verhindert  hat;
wenn  er  den  Erblasser  oder  eine  zu  dessen  nächster  Familie  gehörige
Person  eines  peinlichen  Verbrechens,  wider  besseres  Wissen,  fülschlich
vor  Gericht  angeschuldiget  hat;

wenn  er  den  Erblasser  in  hülfsbedürftiger  Lage  böslich  verlassen,  oder
ihm  in  solcher  Lage  die  gesuchte  und  in  seinen  Kräften  stehende  Unterstützung
  versagt  hat;

wenn  er  den  Erblasser  an  Errichtung  eines  lebten  Willens  durch  Gewalt,
  Drohungen  oder  List  zu  hindern,  oder  denselben  auf  gleiche
Weise  zu  einer  ihm  günstigen  letztwilligen  Verordnung  zu  bestimmen
versucht  hat;z

wenn  der  Pflichttheilsberechtigte  wegen  peinlicher,  nicht  bloß  bulposer,
Verbrechen  zu  einer  mehr  als  dreyjährigen  Zuchthausstrafe,  oder
zu  einer  derselben  gesetzlich  gleichkommenden  oder  härteren  Strafe
rechtskraftig  verurtheilt  worden.
Unter  dem  Ausdrucke:  „nächster  Familie“  sind  in  diesem  §.  Ehegatten,
Abkömmlinge,  Aeltern,  Vorädltern  und  Geschwister,  ohne  Unterschied  zwischen
vollbürtiger=  und  halbbürtiger-Bluts=  und  Wahl-Verwardtschaft,  zu  verstehen.

#

2

8

V

4

—3

5

g.  98.

te  Demnechst  können  Aeltern  und  Vorältern  ihren  Abkömmlingen,  Wahlkinder
  einschlüssig,  den  Hflichttheil  auch  gültig  entziehen:
1)  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte  sich  an  einem  Ascendenten  auf  strafbare
  Weise  thätlich  vergangen  hat;
2)  wenn  derselbe  einen  solchen  durch  schwere  Injurien  (injuriac  atroces)
beleidiget  #hat.

Aonm

g.  94.
lnn  land  Dagegen  dürfen  Kinder  ihren  Aeltern  den  Pflichttheil  besonders  auch
wnegseen,,“  dann  entziehen:
1)  wenn  der  flichtheilsberechtigt  den  Erblasser  in  seiner  Kindheit  ausgesetzt.

2)  sonst  “  A#is-  pflichtmäßigen  Fürsorge  für  ihn  gänzlich  und  boshaft
entschlagen  hat.