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1) wenn der Pflichttheilsberechtigte dem Erblasser oder einer zu dessen
nächster Familie gehörigen Person nach dem Leben getrachtet, oder
dergleichen Nachstellungen Anderer absichtlich nicht verhindert hat;
wenn er den Erblasser oder eine zu dessen nächster Familie gehörige
Person eines peinlichen Verbrechens, wider besseres Wissen, fülschlich
vor Gericht angeschuldiget hat;
wenn er den Erblasser in hülfsbedürftiger Lage böslich verlassen, oder
ihm in solcher Lage die gesuchte und in seinen Kräften stehende Unterstützung
versagt hat;
wenn er den Erblasser an Errichtung eines lebten Willens durch Gewalt,
Drohungen oder List zu hindern, oder denselben auf gleiche
Weise zu einer ihm günstigen letztwilligen Verordnung zu bestimmen
versucht hat;z
wenn der Pflichttheilsberechtigte wegen peinlicher, nicht bloß bulposer,
Verbrechen zu einer mehr als dreyjährigen Zuchthausstrafe, oder
zu einer derselben gesetzlich gleichkommenden oder härteren Strafe
rechtskraftig verurtheilt worden.
Unter dem Ausdrucke: „nächster Familie“ sind in diesem §. Ehegatten,
Abkömmlinge, Aeltern, Vorädltern und Geschwister, ohne Unterschied zwischen
vollbürtiger= und halbbürtiger-Bluts= und Wahl-Verwardtschaft, zu verstehen.
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g. 98.
te Demnechst können Aeltern und Vorältern ihren Abkömmlingen, Wahlkinder
einschlüssig, den Hflichttheil auch gültig entziehen:
1) wenn der Pflichttheilsberechtigte sich an einem Ascendenten auf strafbare
Weise thätlich vergangen hat;
2) wenn derselbe einen solchen durch schwere Injurien (injuriac atroces)
beleidiget #hat.
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g. 94.
lnn land Dagegen dürfen Kinder ihren Aeltern den Pflichttheil besonders auch
wnegseen,,“ dann entziehen:
1) wenn der flichtheilsberechtigt den Erblasser in seiner Kindheit ausgesetzt.
2) sonst “ A#is- pflichtmäßigen Fürsorge für ihn gänzlich und boshaft
entschlagen hat.