Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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welche mindestens drei Tage vor dem der Generalversammlung an einer derjenigen Stellen, welche das 
Direktorium in der Bekanntmachung (Art. 39) bezeichnet hat, gegen Bescheinigung hinterlegt sind. Sofort 
nach der Generalversammlung werden die Scheine gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigung zurückgegeben. 
Die Theilnahme an der Generalversammlung ist jedem Mitgliede der Gesellschaft ohne Rücksicht 
auf die Anzahl seiner Antheile oder Genußscheine gestattet, falls er sich durch eine Hinterlegungsquittung 
einer der vorerwähnten Hinterlegungsstellen als Mitglied ausweist. Mitglieder, welche Scheine auf ihren 
Namen hinterlegt haben, können sich in der Generalversammlung von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. 
Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist spätestens am Tage vor der Generalversammlung dem Direk- 
torium vorzulegen, welches eine ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist. 
Artikel 31. 
Die Generalversammlungen werden regelmäßig in Hamburg abgehalten. Dieselben können jedoch 
mit Erlaubniß des Kommissars des Reichskanzlers auch an anderen Orten stattfinden. Zu denselben beruft 
das Direktorium die Mitglieder wenigstens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin mittels Bekannt- 
machung (Art. 39), in welcher die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben sind. 
Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Direktoriums führt den Vorsitz. Er bestimmt die 
Ordnung der zu verhandelnden Gegenstände und ernennt die erforderlichen Stimmzähler. 
Artikel 32. 
Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb des nächsten auf das Geschäftsjahr folgenden 
Jahres stattzufinden. Die erste ordentliche Generalversammlung findet spätestens im Jahre 1900 statt. 
Außerordentliche Generalversammlungen können von dem Direktorium jederzeit und müssen berufen 
werden, wenn Mitglieder der Gesellschaft, deren Antheile zusammen mindestens den zehnten Theil des 
Grundkopitals darstellen oder welche Inhaber von mindestens dem zwanzigsten Theil der Genußscheine 
sind, die Einberufung fordern, und zwar binnen 28 Tagen, nachdem jene Mitglieder dem Direktorium zur 
Vorlage an die Generalversammlung einen formulirten Antrag eingereicht haben, dessen Gegenstand unter 
die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt. 
Artikel 33. 
In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn= und Verlustrechnung 
für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die von dem Direktorium und den Revisoren zu erstattenden 
Berichte und die Anträge über die Gewinnvertheilung vorgelegt. Die Berichte nebst der Bilanz müssen 
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht der 
Antheilinhaber ausliegen. 
Die ordentliche Generalversammlung ertheilt dem Direktorium und den Revisoren Entlastung, be- 
schließt über die Vertheilung des Reingewinnes sowie über alle sonstigen Gegenstände der Tagesordnung 
und nimmt die statutenmäßigen Neuwahlen vor. 
Artikel 34. 
Ueber die nachfolgenden Gegenstände: 
a) die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder 
die Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft oder eine theilweise Zurückzahlung 
des Gesellschaftskapitals an die Mitglieder, 
b) die Ausgabe weiterer Antheile oder Genußscheine (Erhöhung des Grundkapitals), 
c) Aenderung des Zweckes der Gesellschaft, 
kann in einer Generalversammlung nur Beschluß gefaßt werden, wenn wenigstens dreiviertel aller Antheile 
und aller ausgegebenen Genußscheine in der Versammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann 
zu gleichem Zweck innerhalb der nächsten sechs Wochen abermals eine außerordentliche Generalversammlung 
berufen werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als dreiviertel der 
Antheile und Genußscheine vertreten sind. 
Immer aber ist zur Gültigkeit des Beschlusses in der ersten oder zweiten Generalversammlung 
erforderlich, daß derselbe mit einer Mehrheit von wenigstens Zweidrittel der in der Versammlung abge- 
gebenen Stimmen angenommen werde. 
Sofern es sich um Abänderung der Rechte der Antheile oder Genußscheine handelt, so ist darüber 
in besonderen Generalversammlungen, zu welchen nur die Inhaber der Antheilc, beziehungsweise nur die 
Inhaber der Genußscheine berufen werden, Beschluß zu fassen. Auf die Gültigkeit der Beschlüsse dieser 
Generalversammlungen finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung. 
Abgesehen von diesen Bestimmungen, werden die Beschlüsse der Generalversammlung durch einfache 
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen oder wenn, sofern ein Beschluß eine Dreiviertel- 
mehrheit erfordert, ein Viertel gegen drei Viertel der Stimmen steht, giebt die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Abstimmungsmodus Einspruch 
erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach relativer Stimmenmehrheit statt, so daß diejenigen
	        
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