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Abschnitt VI. Allgemeine Vorschriften. 953
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§ 130. [106 S. 1.] Im Inlande wird der Streit zwischen
dem Kapitän und dem Schiffsmanne, welcher nach der Anmusterung
über den Antritt oder die Fortsetzung des Dienstes entsteht, von
dem Seemannsamt, in dessen Bezirke das Schiff liegt, unter Vorbehalt
des Rechtswegs entschieden.
8§ 131. (106 S. 2.] Die nach den §8§ 129, 130 getroffene
Entscheidung des Seemannsamts steht einem für vorläufig vollstreckbar
erklärten Urtheile gleich. Der Ertheilung der Vollstreckungsklausel
bedarf es nicht. Ist die zuständige Behörde angerufen oder
der Rechtsweg beschritten, so findet § 707 der Civilprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
§ 132. [107.] Die nach den Vorschriften des fünften Abschnitts
festgesetzten oder erkannten Geldstrafen fließen der Seemannskasse
und in Ermangelung einer solchen der Ortsarmenkasse
des inländischen Heimathshafens des Schiffes, welchem der
Thäter zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung angehörte,
äu, insofern sie nicht im Wege der Landesgesetzgebung zu anderen
ahnlichen Zwecken bestimmt werden. In Ermangelung eines inländischen
Heimathshafens tritt an dessen Stelle der inländische
Registerhafen; fehlt es auch hieran, so erfolgt die Bestimmung durch
en Reichskanzler.
8 133. I(108.] Ein Abdruck dieses Gesetzes, der für das Schiff
über Kost und Logis geltenden Vorschriften (8 56) und einer amtlichen
Zusammenstellung der Bestimmungen über die Militärverhältnisse
der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (8 7)
sowie eine Abschrift der in der Musterrolle enthaltenen Bestimmungen
des Heuervertrags einschließlich aller Nebenbestimmungen müssen
5 Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vorhanden
ein.
§ 134. [109.] Die Anwendung des 8 1 Abs. 2, des zweiten
Abschnitts, der §8 36, 43, 44, des § 49, der §§ 59 bis 64, des
§ 65 Abs. 2, 3 und des 8 133 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer
u. s. w.) kann durch Verordnung des Bundesraths ganz oder theilweise
ausgeschlossen werden. Die Verordnung ist dem Reichstage
ei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen.
§ 135. Keine Anwendung finden:
1. auf Seeschlepper der § 1 Abs. 2 und die 88 35 bis 38;
2. auf Bergungsfahrzeuge der § 1 Abs. 2 und, soweit diese Fahrzeuge
in Thätigkeit sind, die 8§ 35 bis 38;
3. auf Hochseefischereifahrzeuge der 8 36, der § 37 Abs. 2 und der
1 Bek. betr. die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsordnung
auf kleinere Fahrzeuge v. 16./6. 03 (RGBl 252).