Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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B.  mit  Zwei  vom  Hundert  des  Betrages,  wenn  er  gelangt  an:
a)  adoptirte  oder  in  Folge  der  Einkindschaft  zur  Erbschaft  berufene
Kinder  und  deren  Deszendenten,
b)  voll=  oder  halbbürtige  Geschwister  und  deren  Deszendenten;

C.  mit  Vier  vom  Hundert  des  Betrages,  wenn  er  gelangt  an:

a)  vorstehend  nicht  benannte  Verwandte  bis  einschließlich  zum  sechsten
Grade  der  Verwandtschaft,

b)  Stiefkinder  und  deren  Deszendenten  und  Stiefeltern,

„P)  Schwiegerkinder  und  Schwiegereltern,

4)  natürliche,  aber  von  dem  Erzeuger  erweislich  anerkannte  Kinder,

e)  außerdem  sind  mit  Vier  vom  Hundert  des  Betrages  zu  versteuern
alle  Anfälle  und  Zuwendungen,  welche  ausschließlich  zu  wohlthätigen,
  gemeinnützigen  oder  Unterrichtspwecken  bestimmt  sind,
insofern  solche  nicht  einzelne  Familien  oder  bestimmte  Personen
betreffen  und  die  wirkliche  Verwendung  zu  dem  bestimmten
Zwecke  gesichert  ist;

D.  mit  Acht  vom  Hundert  des  Betrages:
in  allen  anderen  Fällen.

Befreiungen.

Von  der  Erbschaftssteuer  befreit  ist:

1)  jeder  Anfall,  welcher  den  Betrag  von  einhundertfünfzig  Mark  nicht
erreicht,  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  lediglich  in  Folge  des  Abzuges
des  Werthes  der  einem  Dritten  zustehenden  Nutzung  (F.  27  des  Gesetzes)
der  Werth  der  Substanz  sich  unter  den  Betrag  von  einhundertfünfzig
Mark  vermindert

2)  jeder  Anfall,  welcher  gelangt  an:

a)  Aszendenten,

b)  Deszendenten,  sofern  dieselben  aus  gültigen  Ehen  abstammen  oder
legitimirt  sind.  Auch  uneheliche  Kinder  haben  von  dem  Nachlasse
ihrer  Mutter  oder  deren  Aszendenten  keine  Erbschaftssteuer  zu
entrichten,

P)  Ehegatten,

d)  Personen,  welche  dem  Hausstande  des  Erblassers  angehört  und
in  demselben  in  einem  Dienstverhältniß  gestanden  haben,  sofern
der  Anfall  den  Betrag  von  neunhundert  Mark  nicht  übersteigt.  Bei
einem  höheren  Betrage  ist  die  von  dem  ganzen  Betrage  zu  be-