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zu erschliessen ist. Zur Constatirung dieser Absicht genügt
es aber nicht, wenn etwa nur in das Budget einzelne, dahin
nicht gehörige Posten eingestellt (Fall A), oder wenn einzelne
Posten daselbst in eine andere Rubrik, als in welche sie gehören,
eingereiht wurden (man vergl. Fall ©), oder wenn schliesslich Instruktionen
ertheilt wurden, die nur bei Aenderung des bisherigen
Rechtszustandes Rechte im subjektiven Sinne zu begründen
geeignet wären (Fall D). Denn in allen diesen Fällen kann
man nicht sagen, dass die Verfügung ohne die supponirte — von
uns bestrittene — Absicht gegenstandslos wäre; sie behält Bedeutung,
sie äussert Wirkungen, aber allerdings nicht als Gesetz,
sondern als das, was sie wirklich ist, als Verwaltungsakt. Entbehrlich
erscheint hiebei allerdings Eines, nämlich die Publikation
solcher Akte in der für die Kundmachung der Gesetze
vorgeschriebenen Form. Doch auch der Umstand, dass diese
Publikation (vgl. oben 8. 461) verfassungsmässig angeordnet ist,
erklärt sich aus dem allseitigen Interesse, welches die Staatsbürger
solchen wichtigen Verwaltungsakten entgegenbringen, und
welches es wünschenswerth erscheinen lässt, denselben die grösstmögliche
Publizität zu sichern. Warum aber der Richter nicht
das Recht haben sollte, zu beurtheilen, ob einer in Gesetzesform
publizierten Anordnung die Wirkungen eines Gesetzes im
materiellen Sinne des Wortes innewohnen, ist in der That nicht
abzusehen, nachdem doch seine Befugniss, das Gesetz auszulegen,
die Anwendbarkeit des Gesetzes im concreten Falle zu beurtheilen,
von Niemand in Zweifel gezogen wird.
Die Erkenntniss des Wesens der formellen Gesetze als besonders
qualifizierter Verwaltungsakte legt im Gegentheile die
Erwägung nahe, ob nicht demjenigen, der durch einen solchen
Akt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, die Möglichkeit
eröffnet werden sollte, in gleicher Weise einen Richterspruch
zu provoziren, wie dies in Ansehung der übrigen Verwaltungsakte
durch die moderne Gesetzgebung gewährleistet ist. In dieser
Hinsicht müsste zwischen jenen formellen Gesetzen unterschieden
werden, welche (wie z. B. Verträge, Eisenbahn-Concessionen)
den angefochtenen Verwaltungsakt selbst unmittelbar setzen,
und zwischen jenen, die (wie z. B. das Budget, dann die meisten