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Es kostete nicht wenig Muͤhe, bis in manchen Ländern,
welche etwa schon Zwingel's Reformation und Grundsaͤtze augenommen
hatten, diese neuen Hypothesen vom Kirchenrechte
durchdrangen; wirklich auch in den meisten, wo einmal Zwinglische
Resormation schon hingekommen war, konnten dieselben
unmdglich mehr stattfinden, z. B. in den Schweizer Kantons,
auch in den Ländern der deutschen Fürsten; denn die
Obrigkeiten wollten sich die Rechte nicht so geradehin wieder
entreißen lassen, welche ihnen selbst von den Reformatoren
als eigenthümlich zugesprochen worden waren. Hingegen in
den Ländern, wo Kalovin zuerst die Reformation hinbrachte,
oder wo sie durch ihn wenigstens triumphirend wurde, kam
auch das neue Kirchenrecht in Gang, und würde vielleicht
noch weiter um sich gegriffen haben, wenn nicht in Holland
eine Gegenpartie entstanden wäre, die, von den größten und
besien Koöpfen vertheidigt, den überspannten kaloinisiischen
Grundsätzen widersprach. Arminius und seine Partei fingen
wiederum an, der Obrigkeit ihre entrissenen Rechte zuzusprechen;
sie hatten auf ihrer Seite die aufgeklärtesten Koͤpfe,
die selbst auch durch den sonst erworbenen Ruhm der Gelehrsamkeit
dem Ansehen Kalvin's das Gleichgewicht halten konnten.
Grotius schrieb für die Rechte der Obrigkeiten, und
da Grotius Reformator des ganzen Natur= und Pblkerrechts
wurde, bis auf Pufendorf's Zeiten hin Hauptschriftsteller
über diese Materien war, so verbreiteten sich mit seinem Ansehen
auch die Arminius'schen Grundsätze. Zwar wurden sie
selbst von den Obrigkeiten, für deren Rechte sie sprachen, anfangs
verfolgt, man hielt gegen sie Synoden und lieh Edikte
ergehen; aber durch alle Unterdruͤckungen arbeitete sich diese
Partie doch empor, und der groͤßte Theil der reformirten Kirchen
nahm endlich doch die Grundsaͤtze au, welche man bloß
in der Hitze des aufgebrachtesten Eifers und groͤßtentheils aus