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nicht verbunden, diejenigen Handlungen gerichtlich
aufnehmen zu lassen, welche nach den
Gesezen die Errichtung der Briefe erfodern.
C. 20. Vielmehr ist der Gemeinde-Vorsteber
angewiesen, dem Unter. Gerichte alle Monate
eine Anzeige aller vorgefallenen Verän,
derungen zu übergeben, damit dasselbe die
Errichtung der Brirfe befsorgen, die erfoderlichen
Abänderungen in dem Hypotbek-Buche
treffen, und sonst das Interesse der Tbeile
wahrnehmen könne.
Dritter Titel!.
Verkündung und Aufbewahrung
der königlichen Verordnungen.
6. 31. Jede Dorfs, Gemeinde erhält ein
Eremplar des Regierungs-Blattes; das Unter:=
Gericht muß dem Gemeinde-Worsteber
diesenigen Geseze und Verordnungen bezeichnen,
welche zur Verkündung geeignet sind.
I. 2. Der Gemeinde Vorsteber ist sodann
verbunden, mit Beiziehung der Gemeinde=Minner,
an dem nächstfolgenden Sonn odef
Feiertage die Verordnung nach geendigtem
Goctesdienste an einem öffeutlichen, dafür bestimmten
Orte verständlich zu verkünden, und
nach der Anweisung des Unter-Gerichtes zu
erklären.
C. 33. Er trägt sodann die geschebene Verkündung
in ein dafür bestimmtes Register ein,
welches die Gemeinde-Männer jedesmal, zur
Bezengung der vollzogenen Handlung, unterschreiben.
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. 24. Enthälc die Verordnung bestimmte
Zeiträume oder Zeitpunkte, innerbalb wel:
chen ein Auftrag vollzogen werden sell,
so si sind diese Zeiten in einem Schreib- Kalender,
womit eine, jede Gemeinde, so wie
mit dem Noth— und Hilfs: Buchlein
verseben seyn soll, zu bemerken, damit die
Erfüllung nicht verabsäume werde.
. 25. Das egierungs= Blate und die
Verordnungen müssen in der Gemeinde-Kiste
ebenfalls agufbewabret werden.
G. 20. Der Gemeinde Vorsteher muß sich
bei seinem monatlichen Rapporte. durch Vorleigung
des Registers über die geschebene.Verkündung
legirimiren, und zugleich auch den
Vollzug der Verordnung anzeigen.
Vierter Titel.
Von den Registern über den Ciovil-Stand.
6. 27. Dem Gemeinde, Rache sind die Re-Zister
über die Geburten, Trauungen und Todes-Fälle
in der Gemeinde anvertraut, welche
wie obige Gemeinde-Urkunden verwabret werben-
sollen.
§. 23. Die Ordnung, nach welcher der
Gemeinde-Rath dabei zu verfahren hat, ist
in dem bürgerlichen Gesezbuche vorgeschrieben.
Fünfter Titel.
Von dem Vermittlungs-Amte.
§. 20. Wenn in einer Dorfs-Gemeinde
Streitigkeiten unter den Gemeinde- Gliedern
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