Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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nicht  verbunden,  diejenigen  Handlungen  gerichtlich
  aufnehmen  zu  lassen,  welche  nach  den
Gesezen  die  Errichtung  der  Briefe  erfodern.

C.  20.  Vielmehr  ist  der  Gemeinde-Vorsteber
  angewiesen,  dem  Unter.  Gerichte  alle  Monate
  eine  Anzeige  aller  vorgefallenen  Verän,
derungen  zu  übergeben,  damit  dasselbe  die
Errichtung  der  Brirfe  befsorgen,  die  erfoderlichen
  Abänderungen  in  dem  Hypotbek-Buche
treffen,  und  sonst  das  Interesse  der  Tbeile
wahrnehmen  könne.

Dritter  Titel!.
Verkündung  und  Aufbewahrung
der  königlichen  Verordnungen.

6.  31.  Jede  Dorfs,  Gemeinde  erhält  ein
Eremplar  des  Regierungs-Blattes;  das  Unter:=
  Gericht  muß  dem  Gemeinde-Worsteber
diesenigen  Geseze  und  Verordnungen  bezeichnen,
  welche  zur  Verkündung  geeignet  sind.

I.  2.  Der  Gemeinde  Vorsteber  ist  sodann
verbunden,  mit  Beiziehung  der  Gemeinde=Minner,
  an  dem  nächstfolgenden  Sonn  odef
Feiertage  die  Verordnung  nach  geendigtem
Goctesdienste  an  einem  öffeutlichen,  dafür  bestimmten
  Orte  verständlich  zu  verkünden,  und
nach  der  Anweisung  des  Unter-Gerichtes  zu
erklären.

C.  33.  Er  trägt  sodann  die  geschebene  Verkündung
  in  ein  dafür  bestimmtes  Register  ein,
welches  die  Gemeinde-Männer  jedesmal,  zur
Bezengung  der  vollzogenen  Handlung,  unterschreiben.


 

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.  24.  Enthälc  die  Verordnung  bestimmte
Zeiträume  oder  Zeitpunkte,  innerbalb  wel:
chen  ein  Auftrag  vollzogen  werden  sell,
so  si  sind  diese  Zeiten  in  einem  Schreib-  Kalender,
  womit  eine,  jede  Gemeinde,  so  wie
mit  dem  Noth—  und  Hilfs:  Buchlein
verseben  seyn  soll,  zu  bemerken,  damit  die
Erfüllung  nicht  verabsäume  werde.

.  25.  Das  egierungs=  Blate  und  die
Verordnungen  müssen  in  der  Gemeinde-Kiste
ebenfalls  agufbewabret  werden.

G.  20.  Der  Gemeinde  Vorsteher  muß  sich
bei  seinem  monatlichen  Rapporte.  durch  Vorleigung
  des  Registers  über  die  geschebene.Verkündung
  legirimiren,  und  zugleich  auch  den
Vollzug  der  Verordnung  anzeigen.

Vierter  Titel.
Von  den  Registern  über  den  Ciovil-Stand.


6.  27.  Dem  Gemeinde,  Rache  sind  die  Re-Zister
  über  die  Geburten,  Trauungen  und  Todes-Fälle
  in  der  Gemeinde  anvertraut,  welche
wie  obige  Gemeinde-Urkunden  verwabret  werben-
  sollen.

§.  23.  Die  Ordnung,  nach  welcher  der
Gemeinde-Rath  dabei  zu  verfahren  hat,  ist
in  dem  bürgerlichen  Gesezbuche  vorgeschrieben.


Fünfter  Titel.

Von  dem  Vermittlungs-Amte.

§.  20.  Wenn  in  einer  Dorfs-Gemeinde

Streitigkeiten  unter  den  Gemeinde-  Gliedern
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