Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Sind seit dem im Absatz 1 bezeichneten Ereignisse sechs Monate verstrichen, so hat das Register- 
gericht die übrigen Mitrheder auf ihren Antrag zu ermächtigen, die Schiffspart für Rechnung des Eigen- 
thümers öffentlich versteigern zu lassen; über die Stellung des Antrags beschließen die übrigen Mitrheder 
nach Stimmenmehrheit; die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet. Bei der Ver- 
steigerung der Schiffspart können die Antragsteller mitbieten. Der Zuschlag darf nur einem Inländer 
ertheilt werden. 
Diese Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die Schiffsparten der übrigen Mitrheder 
wenigstens zwei Dritttheile des Schiffes umfassen. 
8 4. 
Für die zur Führung der Reichsflagge befugten Kauffahrteischiffe sind in den an der See oder 
an Seeschifffahrtsstraßen belegenen Gebieten Schiffsregister zu führen. 
Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt. Durch Anordnung der Landesjustiz- 
verwaltung kunn die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht über- 
tragen werden. 
§s 5. 
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist Jedem gestattet. Von den Eintragungen 
können gegen Erlegung der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind. 
8 6. 
Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister des Hafens eingetragen werden, von welchem aus, 
als dem Heimathshafen, die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll. 
Soll die Seefahrt von einem ausländischen Hafen oder von einem Hafen eines Schutzgebietes oder 
eines Konsulargerichtsbezirkes aus betrieben werden oder fehlt es an einem bestimmten Heimathshafen, so 
steht dem Rheder die Wahl des inländischen Registers frei. Hat der Rheder weder seinen Wohnsitz noch 
seine gewerbliche Niederlassung im Bezirke des Registergerichts, so ist er verpflichtet, einen im Bezirle des 
Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher die nach diesem Gesetze für den Rheder begrün- 
deten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergerichte wahrzunehmen hat. Die Verpflichtung zur 
Bestellung eines Vertreters fällt weg, wenn das Registergericht seinen Sitz und der Rheder seinen Wohnsitz 
oder seine gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiete hat. 
§ 7. 
Die Eintragung in das Schiffsregister hat zu enthalten: 
. den Namen und die Gattung des Schiffes sowie das Unterscheidungssignal; 
. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung; 
.#die Zeit und den Ort der Erbauung, soweit sie festzustellen sind; 
. den Heimathshafen; 
. den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders; 
bei einer Rhederei den Namen und die nähere Bezeichnung sämmtlicher Mitrheder und des 
Korrespondentrheders sowie die Größe der den einzelnen Mitrhedern gehörenden Schiffsparten; 
bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen die Firma 
oder den Namen und den Ort, an welchem sie ihren Sitz haben, bei offenen Handelsgesell- 
schaften außerdem den Namen und die nähere Bezeichnung sämmtlicher Gesellschafter, bei 
Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien den Namen und die nähere 
Bezeichnung sämmtlicher persönlich haftenden Gesellschafter; 
6. die Angabe, daß in Ansehung der Reichsangehörigkeit der Betheiligten die gesetzlichen An- 
sorderungen erfüllt sind; 
. den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Schiffes oder der einzelnen Schiffsparten 
eruht; 
.den Tag der Eintragung; 
. die Ordnungsnummer, unter der das Schiff eingetragen ist. 
§ 8. 
Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das Recht des Schiffes zur 
Führung der Reichsflagge sowie alle im 8§ 7 bezeichneten Thatsachen und Rechtsverhältnisse glaubhaft 
gemacht sind. 
Solange die amtliche Vermessung im Inlande noch nicht hat stattfinden können, dürfen die Er- 
gebnisse der Vermessung auf Grund der Vermessungsurkunde einer ausländischen Behörde oder eines sonstigen 
glaubhaften Nachweises cingetragen werden. 
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89. 
Ist der Rheder zugleich Angehöriger eines ffremden Staates, so hat er auf Verlangen des Register- 
gerichts glaubhaft zu machen, daß das Schiff nicht in ein Schiffsregister dieses Staates eingetragen ist.
	        
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