Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

83. 
Die zuständige Bezirkshauptmannschaft bestimmt, welche Wege als öffentliche anzusehen sind. Ein 
Verzeichniß der öffentlichen Wege ist zum 1. Januar jedes Jahres bekannt zu machen. 
* 4. 
Wird von der Bezirkshauptmannschaft die Umwandlung eines Privatweges in einen öffentlichen 
oder die Neuanlegung eines öffentlichen Weges beabsichtigt, so sind zunächst die Grundbesitzer, deren 
Ländereien an den Weg angrenzen oder durch deren Gebiet derselbe gelegt werden soll, zuzuziehen und 
mit ihren Wünschen thunlichst zu berücksichtigen. 
Das weitere Verfahren richtet sich nach den über die Enteignung von Grundeigenthum zu 
erlassenden gesetzlichen Bestimmungen. 
l5. 
Wenn in Ortschaften oder Farmen Ausspannplätze, Weideplätze oder Wasserstellen als für den 
öfffentlichen Verkehr bestimmt bezeichnet und polizeilich genehmigt sind, dürfen Fuhrwerk oder Viehtransporte 
nur auf diesen Plätzen ausspannen, rasten oder weiden, es sei denn, daß Unglücksfälle oder sonstige zwingende 
Gründe die Beobachtung dieser Vorschrist unmöglich machen. 
Sind mehrere Wasserstellen vorhanden, so darf nur auf der für den Frachtverkehr zur Verfügung 
gestellten getränkt werden. 
Die für den Transport ausgeschiedenen Weidegebiete dürfen vom Platz= und Farmvieh nicht 
beweidet werden. - 
Wo ein Weidefeld nicht besonders ausgeschieden ist, gilt als solches ein 1 km breiter Streifen zu 
beiden Seiten des Weges. 
Viehtransporte aller Art sind im Wege zu halten, neben welchem zu jeder Seite ein Streifen 
unbebauten Landes von 200 m als Trift benutzt werden darf. 
8 6. .. 
Durchreisenden, Transportfahrern ꝛc. steht das Weidefeld für die ersten 24 Stunden unentgeltlich 
zur Verfügung. Nach Ablauf derselben ist für je weitere 24 Stunden für Rinder, Pferde, Maulthiere, 
Esel bis zur Zahl von 20, für Kleinvieh bis zur Zahl von 100 eine Entschädigung von 1 Mark zu zahlen. 
Der gleiche Satz ist für das Tränken der Thiere aus künstlich hergestellten oder unter erheblichem 
Kostenaufwande verbesserten Wasserstellen und zwar auch schon für die ersten 24 Stunden des Aufenthaltes 
u entrichten. 
Reitthiere sind, solange deren Zahl nicht 10 übersteigt, frei, desgleichen Reit= und Transportthiere 
des Kaiserlichen Gouvernements und der Kaiserlichen Schutztruppe sowie der Kaiserlichen Postverwaltung. 
§ 7. 
Ueber den dritten Tag hinaus dürfen Durchreisende (Transportfahrer) nur mit Genehmigung des 
Eigenthümers auf dem Platze und nur außerhalb des abgesteckten Weidegebietes verbleiben. Die alsdann 
zu zahlende Vergütung bleibt freier Uebereinkunft überlassen. 
88. 
Wer nach einem dreitägigen Aufenthalte der Aufforderung des Eigenthümers, Inhabers oder dessen 
Beauftragten, sein Gebiet zu verlassen, nicht nachkommt, hat, abgesehen von der in § 18 vorgesehenen 
Strafe den fünfsachen Preis für die Benutzung von Wasser und Weide zu zahlen. 
Die angerufene Polizeibehörde ist berechtigt, ihn mit Gewalt von dem Grundstücke zu entfernen. 
§ 9. . 
Ein Verweilen über drei Tage gegen den Willen des Eigenthümers 2c. ist zulässig, wenn besondere 
Umstände oder Unglücksfälle dies nothwendig machen. Ob solche vorliegen, entscheidet im Streitfalle die 
zuständige Ortspolizeibehörde nach Anhörung des Eigenthümers. Fällt die Entscheidung zu Gunsten des 
Durchreisenden (Transportfahrers) aus, so ist in derselben festzusetzen, wie lange er noch auf dem Platze 
stehen darf. Für diese Zeit hat er alsdann nur die gewöhnliche Taxe zu zahlen. Die gesetzte Frist 
kann im Bedarfsfalle von der Polizeibehörde verlängert werden. 
8 10. 
Die Durchreisenden und Transportführer sind verpflichtet, die von ihrem Vieh benutzten Wasser- 
stellen in gutem Zustande zu erhalten, widrigenfalls der Eigenthümer 2c. oder die zuständige Polizeibehörde 
sie auf deren Kosten wieder in Stand setzen lassen kann. 
S II. 
2 
Der Transportweg ist von Gefährten frei zu halten. In demselben darf nicht ausgespannt werden. 
S 12. 
8 
Wenn schlappe oder kranke Thiere am Wege zurückgelassen werden, so hat der Transportführer 
dies der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen. Leiden die Thiere an einer ansteckenden Krankheit, so können 
sie von der Polizeibehörde, unter thunlichster Zuziehung zweier Zeugen, getödtet werden. Ueber Hergang 
und Befund ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen.
	        
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