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Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen,
Palan und Marianen. Vom 18. Juli 1899.-7)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c, verordnen auf
Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- Gesetzblatt 1888.
S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1.
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 197) kommt
in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnise der deutschen Schutzgebiete, in dem
Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen vom 1. Januar 1901 ab zur Anwendung.
– 2.
Das Gesetßz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichs-
angehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 599) findet in dem Inselgebiete vom
1. Januar 1900 ab auf alle Personen, welche nicht Eingeborene sind, Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Molde an Bord Meiner acht „Hohenzollern“, den 18. Juli 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Graf v. Posadowsky.
VDerordnungen und Mittheilungen der Fehörden in den Schungebieten.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch- Sädwestafrika,
betreffend das Halten von Hunden in Groß= und Klein-Windhoek (einschließlich
Avis und Lehmkuhle).
§ 1.
Auf das Halten von Hunden innerhalb der Ortschaften Groß= und Klein-Windhoek wird eine
Steuer gelegt, welche für jeden nicht mehr saugenden Hund jährlich „Zehn Mark" beträgt und von dem
Besitzer zu zahlen ist.
8 2.
Die Steuer ist in halbjährlichen Raten und zwar für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres
bis spätestens den 1. Februar und für das zweite Halbjahr bis spätestens den 1. August bei der Ortspolizei
in Groß-Windhoek zu entrichten. Für die im Laufe eines Kalenderhalbjahres steuerpflichtig werdenden Hunde
ist die festgesetzte Halbjahrssteuer spätestens vier Wochen nach Eintritt der Steuerpflichtigkeit zu bezahlen.
Hunde von vorübergehend anwesenden Personen bleiben steuerfrei, wenn die Aufenthaltsdauer der
Hunde in Windhoek vier Wochen nicht übersteigt.
l 3.
Der Ausweis über die Entrichtung der Steuer wird durch eine von der Polizeibehörde gelieferte
Marke geführt, welche am Halsbande des Hundes sichtbar zu befestigen ist. Bei Verlust dieser Marke ist
eine neue gegen Entrichtung von 1 Mark bei der Ortspolizei zu lösen.
8 4.
Wer die Hundesteuer bis zu den im § 2 festgesetzten Terminen nicht entrichtet hat oder seinen
Hund ohne Steuermarke frei herumlaufen läßt, wird mit einer Geldstrase bis zu 20 Mark bestraft; im
Unvermögensfalle tritt Umwandlung in Freiheitsstrafe ein. Die fällige Steuer ist außerdem zu entrichten.
8 5.
Ohne Steuermarke in Windhoek frei umherlaufende Hunde werden von der Polizei eingefangen
und können innerhalb drei Tagen gegen ein Pflegegeld von 1 Mark pro Tag von dem Besitzer wieder in
Empfang genommen werden. Nach Ablauf dieser Frist verfallen die eingefangenen Hunde dem Verfügungs-
rechte der Ortspolizeibehörde.
§ 6 ist weggefallen.
T
Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1899 in Kraft. Für die Zeit von da bis zur
Vollendung des ersten Halbjahres 1899, das ist 30. Juni, ist am 1. April 1899 eine Steuer von 3 Mark
pro Hund zu entrichten. Vom 30. Juni 1899 ab tritt die regelmäßige Besteuerung nach § 2 in Kraft.
Windhoek, den 24. Dezember 1898.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Leutwein.
*) „Reichs-Gesetzblatt“ Nr. 36, S. 541.