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steller die Gewähr dafür bietet, daß Sitte und Anstand in den für den Ausschank bestimmten Räumen
herrschen werden.
84.
Für die Erlaubniß zum Kleinhandel und zum Ausschank von geistigen Getränken ist eine halb-
jährig im voraus bei den Kaiserlichen Zollkassen in Kamerun, Victoria, Kribi oder der Amtskasse in Edea
zahlbare Abgabe von jährlich 100 Mark für jede Schanlstelle zu entrichten.
Wird diese Abgabe binnen zwei Wochen nach Fälligleit nicht entrichtet, so ist die Erlaubniß verfallen.
5.
Die Erlaubnißscheine werden bei den Kaiserlichen Bezirksämtern in Empfang genommen. Den
Bezirksämtern ist ein Schild von 50 cm Breite und 60 cm Länge von weißer Farbe einzureichen. Nachdem
dasselbe mit dem Reichsadler und der Aufschrist: „Erlaubniß zum Kleinhandel mit geistigen Getränken und
Ausschank“ in schwarzer Farbe versehen ist, ist dasselbe von dem Berechtigten wieder abzuholen. Für jede
Erneuerung des Schildes ist eine Gebühr von 3 Mark zu entrichten. Das Schild ist außerhalb des
Verkaufsplatzes der geistigen Getränke sichtbar anzubringen.
86.
Der Kleinhandel mit geistigen Getränken und deren Ausschank darf nur an Plätzen stattfinden,
welche mit dem in § 5 erwähnten Schild gekennzeichnet sind.
87.
Unter dem Ausdruck „Kleinhandel“ wird die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Abgabe von
4 Litern und weniger auf einmal an dieselbe Person verstanden.
88B.
Es ist verboten, in den öffentlichen Schankstellen Glücksspiele abzuhalten oder geistige Getränle
an Betrunkene abzugeben.
§ 9.
Wer Kleinhandel mit geistigen Getränken betreibt oder. geistige Getränke ausschänkt, ohne im
Besitze der Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs hierzu zu sein, oder wer sich einer Zuwiderhandlung
der §§ 6 und 8 dieser Verordnung schuldig macht, wird mit Geldstrafe von 10 bis 500 Mark bestraft.
Auch kann auf Einziehung der entgegen den Vorschriften dieser Verordnung zum Kleinhandel oder Ausschank
bereitgestellten geistigen Getränke erkannt werden.
Im Falle einer rechtskräftigen Verurtheilung nach Maßgabe dieses Paragraphen oder, falls die
an die Person des Antragstellers zu knüpfenden Voraussetzungen für die Ertheilung der Erlaubniß zum
Kleinhandel und zum Ausschank von geistigen Getränken nicht mehr vorliegen, kann der Kaiserliche Gouver-
neur die ertheilte Erlaubniß zurücknehmen und den oder die ertheilten Erlaubnißscheine wieder einziehen,
ohne daß hiermit ein Anspruch auf Rückgewähr der etwa bereits gezahlten Abgabe erwächst.
. 10.
Die Polizeivorschrift, betrefsfend das Verbot der Abgabe von geistigen Getränken an die Soldaten
der Schutztruppe wird durch diese Verordnung in keiner Weise berührt.
§ 11.
Diese Verordnung tritt am 1. November . Is. in Kraft.
Malimba, Kamernn, den 1. September 1899.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) v. Puttkamer.
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea,
betreffend Verlegung des Kaiserlichen Obergerichts.
In Anlaß des Ueberganges der Landeshoheit von der Neu-Guinea-Kompagnie auf das Reich ist
der Sitz des Kaiserlichen Obergerichts von Stephansort nach Herbertshöhe (Bismarck-Archipel)
verlegt worden.
Herbertshöhe, den 8. August 1899.
Der Kaiferliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen.