Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Zweiter  Abschnitt.

K.  6.

Verosichtun=  Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  durch  die  Deichbeamten  für
genosen.  Gith  Geld  der  Deichkasse  ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,
eistungen.  Be,  zur  —  der  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum
hmung  ber  Besten  des  Verbandes  etwa  kontrahirten  Schulden  haben  die  Mitglieder  der
WrWmiu  Sozietät  nach  dem  ausgefertigten  Deichkataster  aufzubringen.

dem  Deichkataster.

  g.  J.

In  dem  Deichkataster  sind  die  Eigenthuͤmer  aller  von  der  Verwallung
geschützten  ertragsfähigen  Grundstücke  nach  folgenden  fünf  Klassen  zu  veranlagen:


I.  Klasse.  a)  Hof,  Baustellen  und  Gärten,

b)  vorzüglicher  Acker  (Weizland),  welcher  vollständig  durch
die  Deichanlagen  gesichert  wird  und  insbesondere  auch  nach
der  Ausführung  der  Bauten  nicht  mehr  durch  Qualm-,
Dräng=  oder  Stauwasser  leidet.

II.  Klasse.  Der  Acker  von  derselben  Bodenbeschaffenheit,  welcher  an
Qualm=  und  Stauwasser  auch  nach  der  Verwallung  leidet.

III.  Klasse.  a)  Der  Acker  mittler  Bodenbeschaffenheit  (halbwegs  Gerstenland
  und  gules  Haferland),

b)  die  Rosenburger  und  Breitenhagener  Wiesen.

IV.  Klasse.  a)  Die  oben  gedachten  beiden  Ackerklassen  (sub  I.  II.  und  III.),
soweit  sie  so  bedeutend  hoch  liegen,  daß  der  Acker  nur  beim
höchsten  Wasserstande  überschwemmt  worden  ist,

b)  die  Lödderitzer  und  Diebziger  Forst,  soweit  sie  mit  Laubholz
bestanden  ist,

P)  die  Grundstücke,  welche  durch  den  Wulffen-Drosaer  Winterdeich
  geschützt  sind.

V.  Klasse.  a)  Der  leichte  Roggenboden,  "

b)  die  Lödderitz-Aken  und  Diebziger  Forst,  soweit  sie  mit  Kiefern
  bestanden  ist,

)  die  unter  dem  Namen  Bruchboden  bekannten  Flächen  am
Land=  und  Taubengraben.

Die  Grundstücke  der  I.  Klasse  werden  mit  ihrer  vollen  Fläche,
II.  drei  Viertel,

III.  ein  halb,

IV.  ein  Fünftel,

ein  Zehntel

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