knüpft. Dort war es, wo deutsche Großkaufleute
mit kühnem Unternehmungsgeist dem nationalen Handel
und unserer Schifffahrt die weiten Gebiete des
Großen Ozeans erschlossen haben, die heute bereits
einen Mittelpunkt des kolonialen Interesses und über-
seeischen Verkehrs bilden. Aber nicht allein deutsche
Pionierarbeit und deutscher Fleiß haben diese fernen
Inseln uns zu eigen gemacht, das deutsche Blut
unserer braven Seeleute, das dort für Kaiser und
Reich geflossen ist, ließ im deutschen Volk den Ge-
danken an ein Aufgeben Samoas nicht aufkommen.
Nun brauchen die tapferen, dort gefallenen Männer
nicht in fremder Erde zu ruhen.
Der deutsche Kolonialrath aber darf es nicht
unterlassen, Eurer Kaiserlichen und Königlichen
Majestät seine unterthänigsten Glückwünsche zu dieser
glänzenden neuen kolonialen Erwerbung auszusprechen
und in tiefster Ehrerbietung Eure Majestät zu bitten,
die Versicherung des unerschütterlichen Vertrauens
zu Eurer Majestät weiser Regierung huldvollst ent-
gegennehmen zu wollen.
Im Auftrage der Mitglieder des Kolonialraths
Wilhelm Fürst zu Wied.“
Das Telegramm an den Staatssekretär des Aus-
wärtigen Amts, Staatsminister Grafen v. Bülow
hat folgenden Wortlaut:
„Hocherfreut über die Kunde von der glücklichen
Erwerbung der beiden Samoa-Inseln Upolu und
Savaif für Deutschland, kann der heute hier versammelte
Kolonialrath nicht unterlassen, Eure Excellenz, als
den bewährten Leiter der auswärtigen Reichspolitik,
für diesen glänzenden kolonialpolitischen Erfolg, der
sich zugleich als eine echt volksthümliche That dar-
stellt, auf das Wärmste zu beglückwünschen.
Eure Excellenz wollen gestatten, daß der Kolonial-
rath angesichts der überaus großen Schwierigkeiten,
welche die deutsche Diplomatie bei der Durchführung
der Erwerbung der Samoa-Inseln zu überwinden
hatte, von Neuem versichert, daß Eure Excellenz das
volle und ungetheilte Vertrauen aller kolonialen
Kreise unseres Vaterlandes besitzen.
Im Auftrage der Mitglieder des Kolonialraths
Wilhelm Fürst zu Wied.“
Hierauf machte der Direktor der Kolonial-Abthei-
lung v. Buchka eingehende Mittheilungen über die
Vorgänge in den Schutzgebieten während der letzten
Monate.
Alsdann trat der Kolonialrath in eine allgemeine
Erörterung der Etats der Schutzgebiete ein, an
welche sich die Berathung des Etats für die Schutz-
gebiete Kamerun, Togo und die Südsee anschloß.
Nach einer Pause wurde über gesectzliche Maß-
nahmen, betreffend die Verhinderung der Einwande-
rung mittelloser Personen in die Kolonien, verhandelt,
über welche der Bericht eines von dem Kolonialrath
niedergesetzten Ausschusses vorlag: Der Ausschuß hatte
beantragt, zu beschließen:
758
—
1. daß es angezeigt sei, Bestimmungen zu treffen,
durch welche die Einwanderung mittelloser Personen
beschränkt oder verhindert werden kann,
2. daß eine Verfügung erlassen werde, wonach
Gesellschaften, Firmen oder Personen, welche Leute
in Europa für die Kolonien anwerben, verpflichtet
sein sollen, diese Angestellten auf eigene Kosten nach
der Heimath zurückzubefördern, wenn
a) ihr Kontrakt erloschen ist oder
b)sie während der Kontraktsdauer durch Krank-
heit zur Ausgabe ihrer Stellung gezwungen sind.
Der Kolonialrath trat diesen Vorschlägen zu 2
allen Inhalts, zu 1 dagegen nur insoweit bei, als
es sich um Ausländer handelt; hinsichtlich der Be-
handlung von Reichsangehörigen wurde die Beschluß-
fassung zu 1 ausgesetzt und die Vorlegung weiteren
Materials zur Beurtheilung der Bedürfnißfrage ge-
wünscht.
Die weitere Frage, ob der Schiffskapitän die
Verantwortung tragen bezw. haftbar gemacht werden
solle, wenn von dem durch ihn geführten Schiff
mittellose Personen in einem Hafen der Kolonie
landen, und ob ihm im Fall der Weigerung oder
Zuwiderhandlung hohe Geldstrafen anzudrohen seien,
hatte die Kommission verneint, jedoch mit der Maß-
gabe, daß die Schiffsgesellschaften sich verpflichten
sollten, etwaige bei der Landung vom Gorvernement
zurückgewiesene Personen unentgeltlich wieder mit-
zunehmen.
Der Kolonialrath trat diesem Vorschlage mit der
Maßgabe bei, daß die letztgedachte Verpflichtung zu-
nächst nur bei Ausländern anerkannt würde. In
Bezug auf die den Schiffsgesellschaften aufzuerlegende
Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitnahme von In-
ländern, welche von dem Gouvernement zurück-
gewiesen werden, wurde gleichfalls die Vorlegung
weiteren Materials zur Beurtheilung der Bedürfniß-
frage gewünscht.
In der Sitzung des Kolonialraths am 10. No-
vember machte der Vorsitzende Mittheilung von dem
zwischen der Kaiserlich deutschen Regierung
und der African Transcontinental Telegraph
Company unter dem 15. März/28. Oktober 1899
abgeschlossenen Vertrage, durch welchen der Com-
pany die Erlaubniß ertheilt wird, den afrikanischen
Nord-Süd-Telegraphen, der Kapstadt mit Kamo
verbinden soll, durch das Gebiet von Deutsch-Ost=
afrika zu legen.
Der Vertrag enthält folgende Hauptpunkte:
1. Der Bau wird von der Gesellschaft auf ihre
Kosten ausgeführt und muß innerhalb 5 Jahren
fertiggestellt sein.
2. Die Company hat auf ihre Kosten zwischen
den beiden den deutschen Grenzen am nächsten ge-
legenen Stationen von Rhodesia und Britisch-Ost-
afrika einen Draht anzubringen, welcher für den
Telegraphenverkehr von Deutsch-Ostafrika zu dienen
bestimmt ist.