Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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das  zurückzugebende  Exemplar  der  Anmeldung  mit  entsprechender  Bescheinigung  zu
versehen.

Auf  ausländische  Aktien  und  auf  inländische  Renten-  und  Schuldverschreibungen
findet  die  Befreiung  der  vor  dem  1.  Oktober  1881  geleisteten  Einzahlungen  keine  Anwendung.


Zu  §  2  und  zur  Tarifnummer  2,  Spalte  „Berechnung  der  Stempelabgabe“
  Satz  2.

5.  Wenn  die  Anrechnung  eines,  für  inländische,  nach  dem  30.  September  1881
ausgegebene  Renten=  oder  Schuldverschreibungen  vor  dem  1.  Oktober  1881  bereits
erhobenen  Landesstempels  auf  die  Reichsstempelabgabe  beansprucht  wird,  so  sind  mit  der
Anmeldung  (Nr.  2  a)  die  Beweisstücke  (Steuerquittungen  rc.)  über  die  Höhe  des  gezahlten
  landesgesetzlichen  Stempels  beizubringen,  falls  diese  nicht  aus  den  verwendeten
Stempelzeichen  zweifellos  hervorgeht.  Jene  Beweisstücke  verbleiben  als  Beläge  bei  der
Steuerstelle.

In  der  Anmeldung  (Nr.  2a)  ist  der  für  die  einzelnen  Stücke  gezahlte  Landesstempelbetrag
  anzugeben  und  das  Sachverhältniß  darzulegen.  Die  Steuerstelle  zieht  den
Stempelbetrag  ein,  um  welchen  der  Reichsstempel  für  jede  einzelne  Renten=  oder  Schuldverschreibung
  den  dafür  gezahlten  Landesstempel  übersteigt.  Wegen  der  Abstempelung,
der  Rückgabe  der  abgestempelten  Werthpapiere  und  der  Quittung  über  die  Abgabe  finden
die  Bestimmungen  unter  Nr.  2  b  bis  2  d  sinngemäße  Anwendung.  In  der  Quittung
über  die  erhobene  Reichsstempelabgabe  ist  auch  der  Betrag  der  für  jedes  Stück  entrichteten
Landesabgabe  nachrichtlich  zu  vermerken.

Zu  §  2  und  zur  Tarifnummer  2·cc  und  3fb.

6.  Wird  für  inländische  Renten=  oder  Schuldverschreibungen  auf  Grund  der  Tarifnummer
  2  ce  oder  3  b  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  beansprucht,  so  ist  in  der  Anmeldung
  (Nr.  2  a)  das  Sachverhältniß  anzugeben  und  überdies  der  Beweis  zu  führen,
daß  die  auszugebenden  Obligationen  in  der  That  nur  zum  Zweck  des  Umtausches  ausgestellt
  werden,  also  ohne  Veränderung  des  durch  die  zurückzuziehenden  Stücke  beurkundeten
  Rechtsverhältnisses.  Insbesondere  findet  die  Befreiung  keine  Anwendung,  wenn  die
neu  auszugebenden  Renten=  oder  Schuldverschreibungen  von  einem  anderen  Schuldner,
allein  oder  mit  dem  bisherigen  Schuldner,  ausgestellt  werden,  zu  einem  anderen  Zinssatze
verzinslich  sind,  auf  den  Inhaber  lauten,  während  die  aus  dem  Verkehr  tretenden  Stücke
auf  den  Namen  lauten  und  dergleichen  mehr.

Ist  der  Beweis  erbracht,  so  verfügt  die  Direktivbehörde  Abstempelung  der  neuen
Stücke  ohne  Abgabenerhebung.  Die  Verfügung  wird  Registerbelag.  Wegen  der  Vor-