Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Deransgegeben in der Holonial, Iblheilung des Juswärtigen Imis.
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X. Jahrgang. Berlin, 15. Jannar 1999. Nummer 2.
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheite beigeĩügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: Mitheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgehieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Avonnementopreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die
Buchbandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutichland und Oesterreich, Ungarn, Mk. 3.75 für
die Lander des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Konialiche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler
und Sohn, Berlin 8W 12. Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitlunge- Preoliste für 1899 unter Nr. 2065.)
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Jnhalt: Amtlicher Theil: Zollordnung für das deutsch ostasrikanische Schutzgebiet S. 45. — Gouvernementskurs
in Deutsch-Ostafrika S. 53. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Einfuhr von
Waffen und Munition im Südbezirk des Schutzgebietes S. 53.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 54. — Deutsch-Ostafrika: Bericht über einen Marsch
Kilwa—Barikiwa—Songea—Nyassa S. 54. — Kamerun: Sanga-Expedition S. 55. — Deutsch-Südwest-
afrika: Die ersten Weine und Rosinen aus Deutsch-Südwestafrika S. 55. — Aus dem Bereiche der Missionen
und der Antisklaverei-Bewegung S. 57. — Aus fremden Kolonien: Preis des Kronlandes im Kongo-
staat S. 62. — Die englische Kolonie Goldküste S. 62. — Die Ugandabahn S. 64. — Britische Salomons-Inseln
S. 64. — Verordnung über den Verkauf von Spirituosen in Sansibar S. 64. —. Verschiedene Mittheilungen:
Tod des Oberamtmanns Nitze in Windhoek S. 64. — Erlebnisse einer Straßenlolomotive S. 64. — Litteratur
S. 67. — Schiffsbewegungen S. 68. — Verkehrs-Nachrichten S. 68. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schungebieken.
Zollordnung für das deutsch-ostafrikanische Sch S#gebiet.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
Alle Erzeugnisse der Natur wie des Kunst= und Gewerbefleißes, mit Ausnahme von Schußwaffen
und Schießbedarf, dürfen ein= und ausgeführt werden.
§ 2.
Die Ein= und Ausfuhr von Schußwaffen und Schießbedarf richtet sich nach den darüber erlassenen
besonderen Bestimmungen.
Sonstige Ausnahmen von dem im § 1 ausgesprochenen Grundsatz können für einzelne Artikel,
beim Eintritt außerordentlicher Umstände sowie aus gesundheits= oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten
durch den Kaiserlichen Gouverneur angeordnet werden.
§ 3.
An der Küste darf die Ein= und Ausfuhr nur an bestimmten, öffentlich bekannt gemachten
Plätzen stattfinden.
Für die übrigen Grenzen bleibt eine gleiche Anordnung sowie die Regelung der Zollverhältnisse
vorbehalten.
§ 4.
Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausfuhrzölle sowie der Umschlagsabgabe
sind die Hauptzollämter und Zollämter 1. bis 3. Klasse bestimmt.
§ 5.
Die Hauptzollämter und Zollämter 1. und 2. Klasse haben die Befugniß, Waaren jeder Art und
Menge zur Aus= und Einfuhr abzufertigen.
Die Zollämter 3. Klasse können Waaren, auf denen ein Abgabenanspruch nicht ruht, auf jedes
andere Zollamt mit Begleitschein überweisen bezw. solche, bei ihnen mit Begleitschein eingehenden Waaren
in den freien Verkehr setzen. Ferner können sie Waaren, auf denen ein Abgabeanspruch ruht, mit
Begleitschein einem Hauptzollamte oder Zollamte 1. und 2. Klasse zur Schlußabfertigung überweisen.