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digen Landrathsamté. In dem Falle des §. 1 Absatz 2 ist das dem bestellten
Vertreter vorgesetzte Landrathsamt zuständig.
Anträge, deren Unzulässigkeit sich bei ihrer Prüfung ohne Weiteres ergiebt,
sind vom Landrathsamte zurückzuweisen. Ist der Antrag an sich zulässig, so hat
das Landrathsamt ein Aufgebot zu erlassen, in welchem die Betheiligten aufgefordert
werden, ihre etwaigen Einsprüche und Einwendungen gegen die beabsichtigte Versügung
innerhalb einer ausschließlichen Frist von vier Wochen bei Verlust des Einspruchsrechts
bei dem Landrathsamte anzumelden.
Die öffentliche Bekanntmachung des Ausgebots erfolgt durch Anschlag in der
Gemeinde und durch einmaliges Einrücken in das amtliche Nachrichtsblatt des betreffenden
Landestheils. Die Einspruchsfrist läuft von dem Tage ab, an welchem
die Einrückung des Aufgebots in das amtliche Nachrichtsblatt erfolgt ist.
Nach Ablauf der Frist hat das Landrathsamt eine Entscheidung zu ertheilen,
nachdem die erhobenen Einwendungen und Einsprüche nach Anhör der Gemeinschaftsvertreter
und, da nöthig, durch andenveite Ermittelungen erörtert sind.
Die Genehmigung der beabsichtigten Verfügung ist namentlich dann zu versagen,
wenn derselben das öffentliche Interesse oder das Interesse der Betheiligten selbst
oder Rechte Dritter entgegenstehen.
8. 4.
Die Entscheidung des Landrathsamtes, durch welche die Genehmigung zur Verfügung
über die Substanz ertheilt wird, hat die genaue Bezeichnung der genehmigten
Versügung und des Gegenstandes derselben, sowic wenn es sich um ein gemeinschaftliches
Grundstück handelt, die Bezeichnung desselben nach dem Rezeh und der
Grundsteuermutterolle zu enthalten.
Ist eine Geldentschädigung festgestellt, so ist dieselbe ebenso wie etwaige Erträge
aus der Verwaltung, bez. Verpachtung der Nutzungen der gemeinschaftlichen Anlagen
und Grundstücke der Kasse des Gemeinde- oder Gutsbezirks, dessen Vorstand
das Organ der Vertretung und Verwaltung bildet oder an Stelle dessen ein besonderer
Vertreter nach §. 1 Absatz 3 bestellt worden ist, zu überweisen und im Interesse
der Theilnehmer der in Frage kommenden Gemeinschaft, insbesondere zur Bestreitung
der ihnen obliegenden gemeinschaftlichen Ausgaben zu verwenden.
Ueber die Vereinnahmung und Verwendung solcher Gelder ist jedoch eine besondere,
von der Gemeinderechnung getrennte Rechnung zu führen und zu legen,
deren Einsichtnahme jedem Theilnehmer der Gemeinschaft freisteht.