Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

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digen  Landrathsamté.  In  dem  Falle  des  §.  1  Absatz  2  ist  das  dem  bestellten
Vertreter  vorgesetzte  Landrathsamt  zuständig.

Anträge,  deren  Unzulässigkeit  sich  bei  ihrer  Prüfung  ohne  Weiteres  ergiebt,
sind  vom  Landrathsamte  zurückzuweisen.  Ist  der  Antrag  an  sich  zulässig,  so  hat
das  Landrathsamt  ein  Aufgebot  zu  erlassen,  in  welchem  die  Betheiligten  aufgefordert
werden,  ihre  etwaigen  Einsprüche  und  Einwendungen  gegen  die  beabsichtigte  Versügung
  innerhalb  einer  ausschließlichen  Frist  von  vier  Wochen  bei  Verlust  des  Einspruchsrechts
  bei  dem  Landrathsamte  anzumelden.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Ausgebots  erfolgt  durch  Anschlag  in  der
Gemeinde  und  durch  einmaliges  Einrücken  in  das  amtliche  Nachrichtsblatt  des  betreffenden
  Landestheils.  Die  Einspruchsfrist  läuft  von  dem  Tage  ab,  an  welchem
die  Einrückung  des  Aufgebots  in  das  amtliche  Nachrichtsblatt  erfolgt  ist.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Landrathsamt  eine  Entscheidung  zu  ertheilen,
nachdem  die  erhobenen  Einwendungen  und  Einsprüche  nach  Anhör  der  Gemeinschaftsvertreter
  und,  da  nöthig,  durch  andenveite  Ermittelungen  erörtert  sind.

Die  Genehmigung  der  beabsichtigten  Verfügung  ist  namentlich  dann  zu  versagen,
wenn  derselben  das  öffentliche  Interesse  oder  das  Interesse  der  Betheiligten  selbst
oder  Rechte  Dritter  entgegenstehen.

8.  4.

Die  Entscheidung  des  Landrathsamtes,  durch  welche  die  Genehmigung  zur  Verfügung
  über  die  Substanz  ertheilt  wird,  hat  die  genaue  Bezeichnung  der  genehmigten
Versügung  und  des  Gegenstandes  derselben,  sowic  wenn  es  sich  um  ein  gemeinschaftliches
  Grundstück  handelt,  die  Bezeichnung  desselben  nach  dem  Rezeh  und  der
Grundsteuermutterolle  zu  enthalten.

Ist  eine  Geldentschädigung  festgestellt,  so  ist  dieselbe  ebenso  wie  etwaige  Erträge
aus  der  Verwaltung,  bez.  Verpachtung  der  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
  und  Grundstücke  der  Kasse  des  Gemeinde-  oder  Gutsbezirks,  dessen  Vorstand
das  Organ  der  Vertretung  und  Verwaltung  bildet  oder  an  Stelle  dessen  ein  besonderer
  Vertreter  nach  §.  1  Absatz  3  bestellt  worden  ist,  zu  überweisen  und  im  Interesse
  der  Theilnehmer  der  in  Frage  kommenden  Gemeinschaft,  insbesondere  zur  Bestreitung
  der  ihnen  obliegenden  gemeinschaftlichen  Ausgaben  zu  verwenden.

Ueber  die  Vereinnahmung  und  Verwendung  solcher  Gelder  ist  jedoch  eine  besondere,
  von  der  Gemeinderechnung  getrennte  Rechnung  zu  führen  und  zu  legen,
deren  Einsichtnahme  jedem  Theilnehmer  der  Gemeinschaft  freisteht.