Full text : Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Verfügung,  betreffend  die  Negelung  der  Verwaltung  und  der  Nechtsverhältnisse
im  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen.

Auf  Grund  des  §  1  AbsK.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  einstweilige  Regelung
der  Verwaltung  und  der  Rechtsverhältnisse  im  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen,  vom
18.  Juli  1899,  sowie  auf  Grund  der  88§  5  und  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der
deutschen  Schutzgebiete  (R.-G.-Bl.  1888.  S.  75),  bestimme  ich  hierdurch,  was  folgt-§

  1.

Die  Verwaltung  des  Inselgebiets  wird  uner  der  Verantwortung  des  Gouverneurs  von  Deutsch-Neu-Guinea
  in  den  Ost-Karolinen  von  einem  Vize-Gouverneur,  in  den  Marianen  und  West-Karolinen.
einschließlich  der  Palau-Inseln,  von  Bezirks-Amtmännern  wahrgenommen.

–2.

Der  Vize-Gouverneur  und  die  Bezirks-Amtmänner  haben  die  Geschäfte  zu  versehen,  welche  den
deutschen  Konsuln  nach  §  16  des  Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867  (B.-G.-Bl.  S.  35),  beziehungsweise
bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1899  (R.-G.-Bl.  S.  319)  nach  §  12  des  letzteren  Gesetzes
und  nach  §  35  des  Gesetzes  vom  8.  November  1867  (B.-G.-Bl.  S.  137)  zustehen.  Dasselbe  gilt  von
den  Befugnissen,  welche  den  deutschen  Konsulaten  als  Seemannsämtern  nach  der  Seemannsordnung  vom
27.  Dezember  1872  (R.-G.-Bl.  S.  409)  und  nach  sonstigen  Reichsgesetzen  obliegen.

Die  für  die  Konsuln  geltenden  Ausführungsbestimmungen  zu  den  im  vorhergehenden  Absatz  genannten
  Gesetzesvorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.

In  den  bezeichneten  Angelegenheiten  werden  Gebühren  und  Auslagen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Gebühren  und  Kosten  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reiches  vom
1.  Juli  1872  (R.-G.-Bl.  S.  245)  erhoben.

.  83.

Der  Gouverneur  und  in  seiner  Vertretung  der  Vize-Gouverneur  sind  für  die  sämmtlichen  im  81
aufgeführten  Inselgruppen,  jeder  der  Bezirksamtmänner  ist  für  seinen  Amtsbezirk  befugt,  polizeiliche  und
sonstige  die  Verwaltung  betreffende  Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben
Gefäugniß  bis  zu  drei  Monaten,  Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung  einzelner  Gegenstände  anzudrohen.  Der
Gouverneur  ist  befugt,  die  Vorschriften  der  übrigen  Beamten  aufzuheben  oder  abzuändern.

Berlin,  den  24.  Juli  1899.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Graf  von  Posadowsky.

Verordnung,  betreffend  den  Erwerb  von  Grundeigenthum  Eingeborener  im  Inselgebiete
  der  Karolinen,  Palan  und  Marianen.

Auf  Grund  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  18.  Juli  1899,  betreffend  die  einstweilige  Regelung
der  Verwaltung  und  der  Rechtsverhältnisse  im  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen,  wird
hiermit  Folgendes  bestimmt:

&  1.

Es  ist  bis  auf  Weiteres  verboten,  von  den  Eingeborenen  der  Karolinen,  Marianen  und  Palau-Inseln
  Grundeigenthum  auf  irgend  eine  Art,  sei  es  durch  Kauf,  Tausch,  Schenkung  oder  sonst  ein  Rechtsgeschäft,
  zu  erwerben.

2.
Der  Bestimmung  des  §  1  zuwider  geschlossene  Verträge  sind  rechtsungültig.
83.
Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  hiermit  aufgehoben.
Berlin,  den  20.  Jannar  1900.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.